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Akten, sowie ihrer sonstigen Kenntniß der Verhältnisse die Beamten der Gemeinden und
Amtskörperschaften zu ermitteln, welche nach Vorschrift des Art. 2 des Gesetzes ver-
pflichtet sind, der Pensionskasse beizutreten.
Diese Verpflichtung ist bei denjenigen Beamtenklassen, welche in dem dem Art. 2
Abs. 1 des Gesetzes beigegebenen Verzeichniß aufgeführt sind, ohne weiteres für zutreffend
zu erachten, bei den übrigen Beamten mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare aber dann
als gegeben anzunehmen, wenn dieselben ihre Zeit und Kraft überwiegend dem Amte
widmen und zugleich ihren Lebensunterhalt darauf gründen.
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Beamten der Gemeinden mit eigener
körperschaftlicher Pensionsanstalt, bei welchen die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
zutreffen, sofern sie der körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht angehören oder sofern die
Leistungen der letzteren den in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Umfang nicht
erreichen sollten.
Uebrigens ist da, wo letzteres etwa zutrifft, darauf hinzuwirken, daß die Statuten
der körperschaftlichen Pensionsanstalt rechtzeitig den Vorschriften des Gesetzes angepaßt
werden.
S. 2.
Erachtet das Oberamt auf Grund der von ihm vorgenommenen Prüfung die Ver-
pflichtung zum Beitritt für zutreffend, so hat es hievon dem betheiligten Beamten und
der zuständigen Körperschaftsbehörde (Gemeinderath, Ortsarmenbehörde, Amtsversamm-
lungsausschuß) Kenntniß zu geben, dieselben darüber zu hören, ob gegen die Anerken-
nung jener Verpflichtung keine Erinnerung besteht, und sie zur Erklärung über die Höhe
der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten unter Beachtung der Bestimmungen in
Art. 9 und 42 des Gesetzes, sowie geeignetenfalls zur Beschlußfassung in Gemäßheit des
Art. 9 Abs. 3 und 4 und des Art. 10 desselben zu veranlassen (vergl. auch Art. 43
des Gesetzes).
Gleichzeitig sind diejenigen Beamten, welche sich beim Inkrafttreten des Gesetzes im
Amte befinden, zur Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Einrechnung
früherer Dienstjahre nach Maßgabe des Art. 41 des Gesetzes beanspruchen, und zur
Vorlegung der erforderlichen Belege über die Höhe der jeweiligen pensionsberechtigten
Bezüge (Art. 41 Abs. 1 Schlußsatz) aufzufordern. Zur Erlangung dieser Belege werden
die Oberämter den Beamten, soweit erforderlich, behilflich sein. Den betreffenden Be-