Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

327 
Akten, sowie ihrer sonstigen Kenntniß der Verhältnisse die Beamten der Gemeinden und 
Amtskörperschaften zu ermitteln, welche nach Vorschrift des Art. 2 des Gesetzes ver- 
pflichtet sind, der Pensionskasse beizutreten. 
Diese Verpflichtung ist bei denjenigen Beamtenklassen, welche in dem dem Art. 2 
Abs. 1 des Gesetzes beigegebenen Verzeichniß aufgeführt sind, ohne weiteres für zutreffend 
zu erachten, bei den übrigen Beamten mit Ausnahme der Verwaltungsaktuare aber dann 
als gegeben anzunehmen, wenn dieselben ihre Zeit und Kraft überwiegend dem Amte 
widmen und zugleich ihren Lebensunterhalt darauf gründen. 
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Beamten der Gemeinden mit eigener 
körperschaftlicher Pensionsanstalt, bei welchen die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen 
zutreffen, sofern sie der körperschaftlichen Pensionsanstalt nicht angehören oder sofern die 
Leistungen der letzteren den in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Umfang nicht 
erreichen sollten. 
Uebrigens ist da, wo letzteres etwa zutrifft, darauf hinzuwirken, daß die Statuten 
der körperschaftlichen Pensionsanstalt rechtzeitig den Vorschriften des Gesetzes angepaßt 
werden. 
S. 2. 
Erachtet das Oberamt auf Grund der von ihm vorgenommenen Prüfung die Ver- 
pflichtung zum Beitritt für zutreffend, so hat es hievon dem betheiligten Beamten und 
der zuständigen Körperschaftsbehörde (Gemeinderath, Ortsarmenbehörde, Amtsversamm- 
lungsausschuß) Kenntniß zu geben, dieselben darüber zu hören, ob gegen die Anerken- 
nung jener Verpflichtung keine Erinnerung besteht, und sie zur Erklärung über die Höhe 
der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten unter Beachtung der Bestimmungen in 
Art. 9 und 42 des Gesetzes, sowie geeignetenfalls zur Beschlußfassung in Gemäßheit des 
Art. 9 Abs. 3 und 4 und des Art. 10 desselben zu veranlassen (vergl. auch Art. 43 
des Gesetzes). 
Gleichzeitig sind diejenigen Beamten, welche sich beim Inkrafttreten des Gesetzes im 
Amte befinden, zur Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Einrechnung 
früherer Dienstjahre nach Maßgabe des Art. 41 des Gesetzes beanspruchen, und zur 
Vorlegung der erforderlichen Belege über die Höhe der jeweiligen pensionsberechtigten 
Bezüge (Art. 41 Abs. 1 Schlußsatz) aufzufordern. Zur Erlangung dieser Belege werden 
die Oberämter den Beamten, soweit erforderlich, behilflich sein. Den betreffenden Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.