Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem 
Publikum nicht zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und 
Verausgabung. 
S. 24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß §. 1 dieses 
Gesetzes und der zur Ausführung desselben ergangenen Verfügungen des Ministeriums 
des Innern vom 22. August 1884 (Reg. Blatt S. 192) und vom 5. April 1888 (Reg.- 
Blatt S. 151). 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten 
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach F. 6 dafür vorgesehenen Behältern ab- 
gegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fab- 
rikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen 
sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern verpackten 
Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den 
Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrirter Form erfolgen, welche vor der 
Anwendung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem 
muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke 
der Fabrik oder eine von dem Ministerium des Innern gebilligte und öffentlich bekannt 
gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. 
In dem gemäß §. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 und §. 4 der 
Ministerialverfügung vom 22. August 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und 
Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken. 
F. 25. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche 
dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An= und
	        
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