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amten ist es übrigens unbenommen, ihren Anspruch auf Einrechnung früherer Dienst-
jahre sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auch ohne oberamtliche Aufforderung
geltend zu machen.
S. 3.
Diejenigen Beamten, welche von der Verpflichtung zum Beitritt auf Grund des
Art. 40 des Gesetzes befreit sind, sind zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie der
Kasse beitreten wollen.
Fällt die Erklärung bejahend aus und ertheilt erforderlichenfalls die Körperschafts-
behörde ihre Zustimmung (vergl. Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die weitere In-
struktion nach Vorschrift des §. 2 einzuleiten.
8. 4.
Gleichzeitig mit der Einleitung der in 8. 2 bezeichneten Verhandlungen ist an
sämmtliche unter der Aufsicht des Oberamts stehende Körperschaftsbehörden die schrift-
liche Aufforderung zu richten, etwaige Ansprüche auf Beiziehung zur Theilnahme an der
Pensionskasse von Seiten solcher Körperschaftsbeamten, welche sich ihrerseits für ver-
pflichtet zum Beitritt erachten, binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist beim
Oberamt geltend zu machen und zu begründen.
Werden Ansprüche dieser Art erhoben, so hat das Oberamt ohne Rücksicht darauf,
ob es den Anspruch für begründet hält oder nicht, das weitere Verfahren nach §. 2
einzuleiten.
S. 5.
Nach dem Abschluß der in §§. 2—4 bezeichneten Verhandlungen legt das Oberamt
sämmtliche Akten unter Anschluß einer tabellarischen Uebersicht über die in Betracht
kommenden Beamten, deren Gehalts= und sonstigen dienstrechtlichen Verhältnisse mit ent-
sprechendem Antrag der Kreisregierung vor.
Die letztere entscheidet noch vorgängiger Prüfung der Akten und Beseitigung et-
waiger Anstände darüber, welche Körperschaftsbeamten verpflichtet sind, der Kasse beizu-
treten, und stellt die Höhe ihrer pensionsberechtigten Bezüge, sowie im Falle der Einrech-
nung einer früheren Dienstzeit in die pensionsberechtigte Zeit die Dauer derselben und
die Höhe des während derselben bezogenen pensionsberechtigten Einkommens fest.
Bekleidet der Beamte mehrere, die Verpflichtung beziehungsweise Berechtigung zum