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Beitritt begründende Aemter, so hat die Feststellung der pensionsberechtigten Bezüge für
jedes dieser Aemter besonders zu erfolgen.
8. 6.
Waltet in den angegebenen Beziehungen (§. 5 Abs. 2 u. 3) kein Anstand ob, so er-
folgt sofort der Eintrag in das Besoldungskataster (§. 13).
Liegt ein Anstand vor, so ertheilt die Kreisregierung zunächst einen schriftlichen Be-
cheid und macht hievon dem betheiligten Beamten und der Körperschaftsbehörde Eröff-
nung. Der Eintrag in das Kataster erfolgt in diesem Falle erst, nachdem der ertheilte
Bescheid unanfechtbar geworden oder über die dagegen erhobene Beschwerde Entscheidung
getroffen ist (Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes).
8. 7.
Bezüglich der zum Beitritt verpflichteten Beamten der Landarmenverbände tritt an
die Stelle des Oberamts die Kreisregierung. Im übrigen finden die Vorschriften der
§§. 2—6 hier entsprechende Anwendung.
S. 8.
Den zum Beitritt berechtigten Körperschaftsbeamten (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes)
ist zu überlassen, ihre Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Nachweisung ihrer pensions-
berechtigten Bezüge bei der Kreisregierung einzureichen.
Erfolgt die Beitrittserklärung, so vernimmt die Kreisregierung die zuständige Körper-
schaftsbehörde über die Berechtigung des Beamten zum Beitritt, sowie über die Höhe sei-
ner pensionsberechtigten Bezüge und verfährt des Weiteren nach Vorschrift der S§. 5
Abs. 2 und 3 und §. 6.
Bei den Verwaltungsaktuaren, welche für mehrere Gemeinden bestellt sind, hat die
Feststellung des pensionsberechtigten Einkommens für jede Gemeinde besonders zu er-
folgen. Der von dem Gesammteinkommen abzuziehende Betrag für Gehilfenhaltung und
sonstigen Amtsaufwand ist auf die betheiligten Gemeinden verhältnißmäßig zu vertheilen.
8. 9.
Will ein Körperschaftsbeamter auf Grund des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes der Pen-
sionskasse beitreten, so hat er um die Erlaubniß hiezu unter gleichzeitiger Nachweisung
seiner pensionsberechtigten Bezüge bei dem Verwaltungsrath der Kasse schriftlich nach-
zusuchen.