Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der letztere vernimmt die zuständige Körperschaftsbehörde über ihre Zustimmung 
zu dem Gesuche, falls diese nicht etwa schon vorher ertheilt worden ist. 
Gibt der Verwaltungsrath dem Gesuche statt, so macht er hievon nach eingeholter 
Genehmigung des Ministeriums der zuständigen Kreisregierung Mittheilung, welche 
ihrerseits die Höhe der pensionsberechtigten Bezüge des Beamten feststellt und den Ein- 
trag im Besoldungskataster vollzieht. 
8. 10. 
Behufs Fortführung der Besoldungskataster haben die Körperschaftsbehörden von 
jeder Veränderung in den maßgebenden dienstlichen, insbesondere in den Gehaltsverhält- 
nissen der der Kasse angehörenden Beamten, sowie von jeder Neuanstellung eines zum 
Beitritt verpflichteten Beamten (geeignetenfalls durch Vermittlung des Oberamts) der 
Kreisregierung Anzeige zu erstatten, falls letztere nicht etwa schon zuvor aus amtlichem 
Anlaß Kenntniß von jenen Vorgängen erhalten hat. 
Die Kreisregierung hat auf erlangte Kenntniß solcher Veränderungen, soweit er- 
forderlich nach vorgängiger Vernehmung des betheiligten Beamten, die Richtigstellung 
beziehungsweise Ergänzung des Besoldungskatasters einzuleiten. Die Bestimmungen der 
§§. 2—9 finden hiebei entsprechende Anwendung. 
8. 11. 
Wird von einem neu eintretenden Beamten die Einrechnung der Zeit, während 
deren er früher der Kasse angehört hat, in die pensionsberechtigte Dienstzeit beansprucht 
(Art. 7 Ziff. 1 des Gesetzes), so hat die Kreisregierung vor der Entscheidung hierüber 
durch Rücksprache mit dem Verwaltungsrath der Kasse festzustellen, ob dem Beamten die 
früher gezahlten Beiträge zur Kasse nicht zurückerstattet worden sind. 
§. 12. 
Tritt ein Beamter auf Grund eines zum Beitritt nur berechtigenden Amtes der 
Kasse bei und erfolgt der Beitritt nicht innerhalb eines Jahres nach der Uebernahme 
dieses Amtes, so ist die Einrechnung früherer Dienstjahre in die pensionsberechtigte Dienst- 
zeit für dieses Amt unbedingt ausgeschlossen; die Dienstzeit für letzteres ist daher, falls 
der Beamte noch auf Grund eines anderen von ihm bekleideten Amtes der Kasse ange- 
hört, stets besonders zu berechnen.
	        
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