Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die Belohnungen, welche zugleich die Entschädigung für Schreib- und Packmaterial 
in sich begreifen, sind von den an die Pensionskasse-abzuliefernden - Beträgen in Abzug 
zu bringen (vergl. §. 20), beziehungsweise mit den für diePensionskasse geleisteten Vor- 
schüssen aufzurechnen und zu vergüten. 
Kassen= und Rechnungsführung. 
S. 31. 
Der Kassier der Pensionskasse hat eine Dienstkaution zu leisten, deren Höhe vom 
Verwaltungsrath der Kasse mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgestellt wird. 
Auf die Form der Kautionsleistung finden die diesfalls für die Rechner der Ge- 
meinden und Amtskörperschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
g. 32. 
Der Kassier führt über die sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben der Pensions- 
kasse ein Hauptbuch, welches alljährlich abgeschlossen wird und zugleich als Rechnung 
dient, sowie ein Tagbuch. 
Außerdem sind zu führen: 
a) ein Abrechnungsbuch über die Schuldigkeiten und Forderungen der mit der Pen- 
sionskasse in geschäftlichem Verkehr stehenden Körperschaften; 
b) ein Verzeichniß der der Kasse angehörigen beitragspflichtigen Mitglieder (Beamten 
und Pensionäre), sowie 
c) ein Verzeichniß der Pensionsempfänger. 
§. 33. 
In das Abrechnungsbuch (§. 32 Abs. 2 lit. a) wird k#eingetragen, wie viel jede 
Körperschaft au Jahresbeiträgen, Eintrittsgeldern und Nachzahlungen der ihr angehörigen 
Beamten, sowie als ihren Antheil an der Jahresumlage an die Pensionskasse abzuliefern 
und wie viel sie hierau thatsächlich abgeliefert hat, ferner welche Vorschüsse die Körper- 
schaft mittels Auszahlung von Pensionen auf Anweisung des Kassiers der Pensionskasse 
geleistet hat und wie viel ihr hievon wieder ersetzt worden ist. 
Auf Grund des alljährlich abzuschließenden Abrechnungsbuchs wird die jährliche 
Abrechnung zwischen der Pensionskasse und den betheiligten Körperschaften (§. 29 letzter 
Abs.) gepflogen.
	        
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