Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

g. 
g. 
1. 
2. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1895 in Wirksamkeit. 
Wenn in der Taxe der Preis für einzelne Gewichtspositionen nicht ausgesetzt ist, so 
findet die Berechnung in folgender Weise statt: 
a. Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt nach der niedrigsten 
Taxpbosition (z. B. 1 Gramm Guajacolum carbonicum = 50 Pf., daher 0,5 Grm. 25 Pf., 
0,1 Grm. = 6 Pf.). 
b. Bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der Weise berechnet, dass für 
1 Grm. das achtfache von 0,1 Grm., für 10 Grm. das acht fache von 1 Grm., für 100 Grm. 
das achtfache von 10 Grm., für 500 Grm. das dreifache von 100 Grm. genommen 
wird (z. B. 10 Grm. Acid. sulfur. dil. 5 Pf., 100 Grm. = 40 Pf., 500 Grm. = 120 Pf.). 
c. St in der Taxe der Preis für eine Stückzahl oder für eine Anzahl von Quadrat- 
centimetern ausgesetzt, so wird für das zehnfache der in der Take ausgesctzten Zahl 
das achtfache des dort angegebenen Preises berechnet. — Ausgenommen sind Blut- 
egel und die Tropfen der aetherischen Oele, welche bei zwei oder mehr Tropfen nach 
dem Gewichte derselben zu berechnen sind (vergl. F. 9.). 
g. 3. Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten die Preise normirt, so kommt 
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bei der Berechnung die für das nächst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung, 
bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist; so kostet 0,1 Gramm 
Strychninum nitricum 10 Pf., 0,6 oder 0,8 Gramm kosten 50 Pf. und nicht 60 oder 80 Pf., 
da der Preis von 1,0 Gramm zu 50 Pf. angesetzt ist. 
Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes sind drei Pfennige, Pfennigbrüche werden 
in jeder Position zu einem vollen Pfennig berechnet. 
Bei dem Taxiren aller ärztlichen Ordinationen ist der aus dem Summiren der einzelnen 
Positionen sich ergebende Taxpreis — wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt — auf 
die Weise auf zurunden, dass 1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 
10 Pfemige erhöht werden. 
Wemn jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 1 Mark übersteigt, wird in der 
Weise abgerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 
9 Pfennige auf 1 Mark 5 Pfennige zu reduciren sind.
	        
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