Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Sind in der Pharmacopöe oder in der Arzneitaxe von einem Arzneimittel verschiedene 
Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sorte vorgeschrieben, 
# ist mit Ausnahme von Thierarzneimitteln stets die bessere in der Pharmacopöe auf- 
geführte Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen. 
Die thierürztlichen Heilmitttel, wie auch die hiefür zur Anwendung kommenden Arbeiten 
und Gefässe (Gläser, graue Töpfe) werden nach den allgemeinen Taxen berechnet. 
Von der darnach berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in Abzug 
gebracht, wenn dadurch der Betrag nicht unter 1 Mark herabsinkt; darnach würen 
Verordnungen im Betrag von 1 Mark 1 Pf. bis 1 Mark 25 Pf. auf 1 Mark abzurunden. 
Die bestchende Verfügung speciticirter Taxirung der Arzneimittel auf den Recepten ist. 
strenge cinzuhalten und zwar in nachstehender Reihenfolge: 
a. die einzelnen Arzneimittel, 
b. die Grundtare, 
.. die einzelnen Zuschläge zur Grundtaxe in der in der Taxe der Arbeiten einge- 
haltenen Reihenfolge, 
die Gefässe. 
Wenn Gefässe zur Aufnahme der Arzneien zurückgebracht werden, so sind die- 
Selben schon bei Taxation der einzelnen Ordinationen zu dem in IV. Taxe der 
Gefüsse Anmerkung 5 festgesetzten Preise in Anrechnung, nicht erst später in 
Abrechnung zu bringen. 
Ueberschreitung der Take ist in Receptur und Handverkauf verboten, eine Ermässigung 
ist jedoch zulisssig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs §. 80, Reg.Blatt vom 
Jahr 1871 Nr. 30 S. 24). 
Von den fetten Oelen und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den ätherischen 
Oelen, dem Chloroform, Essigäther und von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom 
Acther 50 Tropfen auf 1 Gramm berechnet. 
In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestinnnte, auf die Tasc Bezug habende Angaben 
fehlen, müssen diesc durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher 2z. B. zu cinem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein 
oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Pillen-Masse eine dem Apotheker anheim- 
gestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, 3o muss dies auf dem 
Recepte bemerkt werden. 
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. Die in der Taxe der Arzneimittel nicht aufgeführten Drogen und chemischen oder 
pharmazeutischen Präparate sind bei Verordnungen derselben in Mengen von 100 Gramm 
und darüber mit dem 2fachen, von weniger als 100 bis zu 10 Gramm mit dem 2¼lachen, 
von weniger als 10 Gramm mit dem 3fachen des am Tage der Verordnung giltigen An- 
kaufsprecises zu berechnen.
	        
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