Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bei Beträgen jedoch, welche 2 Mark im Ankaufspreise übersteigen, darf überhaupt 
nur das 2fache des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufspreises berechnet werden. 
Wenn als Handelsartikel bezogene einfache oder gemischte Arzneistoffe und pharma- 
zeutische Prüparatc, soweit sie in der Arzneitaxe nicht aufgeführt sind, z. B. gefüllte 
Kapseln, Pastillen, Pillen u. s. w., der Zahl nach im Anbruch verordnet sind, so sind 
sie mit dem doppelten des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufspreises zu berechnen. 
Hiebei darf weder Porto noch Fracht für deren Bezug in Anrechnung kommen. 
Bei Oblaten, Mineralwassern, Mutterlaugen, sowie bei Verbandstoffen, Pflastermull oder 
bei anderen in verschlossener Originalpackung betindlichen Arzneistoffen sind auf 
Pf. des en gros Preises in Anrechnung zu bringen 160 Pf. Dagegen darf weder 
Porto noch Fracht für deren Bezug noch die Grundtake für deren Abgabe in Anrech- 
nung kommen. 
Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kasscn, sowie von Krankenkassen aller 
Art, insoweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, ferner bei Epidemieen findet, 
wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung 5 Mark übersteigt, bei rechtzeitiger, 
d. h. binnen 3 Monaten nach Uebergabe der Rechnung erfolgender, Bezahlung ein Abzug 
von 10 Procent, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung 75 Mark übersteigt, 
bei rechtzeitiger Bezahlung ein Abzug von 15 Procent statt. 
Bei Lieferung von Mlineralwassern findet ein Abzug nicht statt.
	        
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