Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der 
Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver- 
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe 
verausgabten Sprengstoffe durch die Berglente, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken 
ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
* 
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung 
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des §. 18 entsprechende Anwendung. 
§. 29. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§. 2 Ziffer 1), Feuerwerks- 
körpern und Zündplättchen — amorces — (§. 2 Ziffer 5) Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 
2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm vom Oberamt gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit 
keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher 
beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen 
den Bestimmungen im §. 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen 
Deckeln versehen sein. 
§F. 30. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 29 fallen, bedürfen für die 
Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der 
oberamtlichen Erlaubniß. 
S. 31. 
Größere als die im §F. 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb 
der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit das Ober-
	        
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