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von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der
Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver-
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe
verausgabten Sprengstoffe durch die Berglente, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken
ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
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Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des §. 18 entsprechende Anwendung.
§. 29.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§. 2 Ziffer 1), Feuerwerks-
körpern und Zündplättchen — amorces — (§. 2 Ziffer 5) Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter
2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm vom Oberamt gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit
keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher
beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen
den Bestimmungen im §. 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen
Deckeln versehen sein.
§F. 30.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 29 fallen, bedürfen für die
Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der
oberamtlichen Erlaubniß.
S. 31.
Größere als die im §F. 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb
der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit das Ober-