Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

Pfennig. 
für Bereitung einer Saturation ohne Anwendung von Würme, 
Bereitung eines Schleims ohne Anwendung von Wärme, 2z. B. eines Schleimes 
aus Rad. Althae., Sem. Cydoniae, Sem. Lini, 
auch in dem Falle, wenn mehrere dieser Arbeiten bei Antertigung derselben 
Arznei zusammenkommen, und einschliesslich des zu vorstehenden Arbeiten 
etwa nöthigen Erhitzens von Wasser 
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für Bereitung eines Dekoktes, (vergl. Bereitung eines Schleimes aus Rad. 
Althae. u. dergl.) 
für Bereitung eines Dekoktinfuses, 
„n „ einer Digestion, 
5„ „ „ Gelatine, 
5„ 9 eines Infusums, 
5 n einer Maceration, 
eines gekochten Pflasters, 
einer gekochten Salbe, 
eines gekochten Schleimes, z. B. Mucilago Salep. 
eines granulirten Pulvers, 
einschliesslich des zur Bereitung etwa nothwendigen destillirten Wassers und 
der Arbeit des Kolirens 
Anmerkung. Wenn mehrere der unter b genannten oder wenn verschiedene der 
unter a und b aufgezählten Arbeilen bei Anfertigung derselben Arznei ausgeführt werden, 
#so darf der Gesammtzuschlag I zur Grundtake 40 Pf. nicht überschreiten. 
II. Für die Abtheilung von Arzneiformen 
ür Aetzstifte, Bacillen, Bougies, Suppositorien und Vaginalkugeln jedes Stück 
Boli und Trochisci von 2 bis zu 10 Stück . . .. 
Gelatinekapseln einschliesslich des Füllens derselben! je ein stüer 
Granula, Tabulae, sowie Pillen einchliesslich des Bestreuungsmittels, je bis 
zu 30 Stück. 
Pulver, comprimirte, jedes Stucn zammt. Heleuchtungsmittel una Compression 
Pulver, jedes Stück sammt Papierkapscin 
Pulver, jedes Stück sammt Wachspapierkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Limousinkapseln. 
Pulwer, jedes Stück sammt Gelatinekapseln. 
Pub#er, jedes Stück sammt Gläschen 
Pulver, jedes Stück sammt zurückgebrachtem Cschen. 
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2 
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2 
20 
30
	        
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