Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Pfennig 
für abgetheilte Flüssigkeiten jedes Stück sammt Glas bis 30 Gram 10 
abgetheilte Flüssigkeiten jedes Stück sammt zurückgebrachtem Glas bis 
30 Gramm 5 
„ abgetheilte grobe Pulver jedes Stück 5 
abgetheilte Salben jedes Stück 5 
abgetheilte Spezies jedes Stück 5 
bei folgenden besonderen Arbeiten 
für Abdampfen im Wasserbad 
für jede zu verdampfenden 100 Gramm oder rer 10 
für Extinktion von Quecksilber 80 
für Streichen eines Pflasters bis zur Gröse von je 100 gem eibschlesslich. cdes 
etwa nothwendigen Erweichens und Schmelzens 10 
bei grösseren Pflastern wird für je weitere 20 qem verechnet. 1 
Für das anzuwendende Zeug werden berechnet bei Leder- oder beidenzeus für je 100 gem 10 
bei Schirting oder Leinwand für je 100 qdem . 5 
Das Bestreichen des Randes mit Klebpflaster etc. ist in obige Preie mit — 
für Zerkleinerung jeder Art von in der Taxe der Arzneimittel nicht schon zer- 
kleinert aufgeführten Arzneistoffen bei über 50 bis 500 Gramm Gesammt- 
gewicht 20 
für Ueberziehen der Pinen mit Collocium, Tinktaren u u. dergl einschliesslich des 
Ueberzugsmaterials für jede Anzahl 10 
für Ueberziehen der Pillen mit Gold, Silber, Celatine oder Keratin ausschleeslich 
des Ueberzugmaterials für je 30 Stück oder weniger 30 
Anmerkung. Wo bei den sub II und III aufgeführten Arzneiformen und Arbeiten 
zugleich einzelne oder mehrere der unter I a und b bezeichneten Arbeiten nothwendig 
werden, darf auch der für diese ausgesetzte Zuschlag von 20 Pfg. oder 30 Pf. beziehungs- 
weise 40 Pf. in Anrechnung kommen.
	        
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