Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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IV. Taxe der Gefässe. 
Gläser für Flüssigkeiten und Pulver. 
1. Halb- bis ganz-weisse, gelbrothe und gelbbraune mit Kork, Tectur und Signatur 
Gläser, rund, oval, sowie sechseckig halbseitig gerippt, kosten das Stück: 
Pfennig 
bis zu 100 Gramm · 10 
über 100 bis zu 300 Gramm 20 
über 300 bis zu 500 Gramm 30 
Ueber 500 Gramm werden für das Mehrgewicht von je bis zu 250 Gramm berechnet 
Bemerkung: 
Gelbrothe und gelbbraune Glaser sind zu verwenden: 
1. wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezepte verlangt sind, 
2. wenn flüssige oder an der Luft feuchtende gegen Licht empfindliche Arzneistoffe unvermischt 
(in Substanz) abzugeben sind, 
3. wenn diejenigen gegen Licht empfindlichen Arzneistoffe, für welche ohne Rocksicht auf 
deren Aufstellung an vor Licht geschütztem Orte die Aufbewahrung in Gläsern der bezeich- 
neten Färbung gefordert ist, in rein wässriger oder rein weingeistiger Mischung oder Lösung 
für innerlichen oder äusserlichen Gebrauch zur Abgabe gelangen, 
4. wenn Lösungen von Morphinsalz in Bittermandelwasser oder rein wässrige Alkaloidsalz- 
Dôsungen, oder Apomorphinlösungen jeder Art, verschrieben sind. 
2. Gläser von jeder Farbe und Weite der Mündung mit eingeriebenen Glasstopfen oder 
mit Kautschukstopfen werden incl. Tectur und Signatur berechnet das Stück: 
bis incl. 100 Gramm mit 
über 100 „ „ 300 „ , 
über 300 „ „ 500 
Bemerkung: 
Gläser mit eingeriebenen Glasstopfen sind zur Berechnung nur zugelassen: 
wenn sie vom Arzte ausdrücklich auf dem Rezepte verordnet sind, oder wenn sie bei Abgabe 
rein wässriger Lösungen von Gold- oder Silbersalzen, von reinen starken flossigen, oder feuch- 
tenden trockenen, Säuren, von Chlorwasser, von Brom oder Bromwasser, oder von weingeistiger 
Jodlösung Verwendung gefunden haben. 
3. Patent-Tropfgläser jeder Farbe das Stück mit 
4. Gläschen mit abgetheilten Pulvern oder 
vergleiche Taxe der Arbeiten. 
„ » » Flussigkeiten s 
5 
30 
65 
30
	        
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