Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

346 
an einem hellrothen — in der Mitte durch zwei schmale, an den Rändern durch zwei 
breitere schwarze Streifen der Länge nach durchsetzten — seidenen Bande getragen wird. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1894. 
Wilhelm. 
Der Ordens-Kanzler: 
(L. S.) v. Mittnacht. 
Lekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der 
Pensionen der Offziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von 
Militärpersonen und Militärbeamten. — Vom 12. Dezember 1894. 
In Folge von Aenderungen in der Heeresorganisation und aus Anlaß der neueren 
Gesetzgebung hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die durch die Bekanntmachung des 
Justizministeriums vom eeer1 (Neg. Blatt von 1882 S. 2—4) veröffentlichte 
„Nachweisung derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung 
des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Ressort der Königlich würt- 
tembergischen Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren 
Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im 
Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.“ 
neu aufzustellen. 
Diese von dem K. Kriegsministerium für den Bereich der Königlich württem- 
bergischen Militärverwaltung neu aufgestellte Nachweisung wird in Anlage Il an 
Stelle der obenerwähnten früheren Nachweisung den Justizbehörden und gerichtlichen 
Beamten, insbesondere den Gerichtsvollziehern, zur Beachtung bei den entsprechenden 
Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militärfiskus bekannt gemacht. 
Zu gleichem Zweck wird in Anlage II die entsprechende, für den Bereich der 
K. preußischen Militärverwaltung gleichfalls neu aufgestellte Nachweisung, welche an 
die Stelle der mit der Bekanntmachung vom ee in Anlage II (Reg. Blatt 
von 1882 S. 5—7) veröffentlichten Nachweisung tritt, bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 12. Dezember 1894. 
Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.