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an einem hellrothen — in der Mitte durch zwei schmale, an den Rändern durch zwei
breitere schwarze Streifen der Länge nach durchsetzten — seidenen Bande getragen wird.
Stuttgart, den 14. Dezember 1894.
Wilhelm.
Der Ordens-Kanzler:
(L. S.) v. Mittnacht.
Lekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Vertretung des Militärfiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der
Pensionen der Offziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Militärpersonen und Militärbeamten. — Vom 12. Dezember 1894.
In Folge von Aenderungen in der Heeresorganisation und aus Anlaß der neueren
Gesetzgebung hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die durch die Bekanntmachung des
Justizministeriums vom eeer1 (Neg. Blatt von 1882 S. 2—4) veröffentlichte
„Nachweisung derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung
des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Ressort der Königlich würt-
tembergischen Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren
Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im
Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.“
neu aufzustellen.
Diese von dem K. Kriegsministerium für den Bereich der Königlich württem-
bergischen Militärverwaltung neu aufgestellte Nachweisung wird in Anlage Il an
Stelle der obenerwähnten früheren Nachweisung den Justizbehörden und gerichtlichen
Beamten, insbesondere den Gerichtsvollziehern, zur Beachtung bei den entsprechenden
Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militärfiskus bekannt gemacht.
Zu gleichem Zweck wird in Anlage II die entsprechende, für den Bereich der
K. preußischen Militärverwaltung gleichfalls neu aufgestellte Nachweisung, welche an
die Stelle der mit der Bekanntmachung vom ee in Anlage II (Reg. Blatt
von 1882 S. 5—7) veröffentlichten Nachweisung tritt, bekannt gemacht.
Stuttgart, den 12. Dezember 1894.
Faber.