Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

354 
Bekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Ausführnngsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Rerichs-Gesetzblatt S. 463) 
über den Schutz der KBrieftanben und den Brieftanbenverkehr im Kriege. 
Vom 4. Dezember 1894. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. Is. nachstehende Aus- 
führungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt S. 463), 
betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, beschlossen: 
1 
Jede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will, 
Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, ohne Unterschied ob sie der 
Militär-(Marine-, Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche 
Wappen in beistehender Form und Größe. Der Stempel 
wird auf die Innenseite beider Flügel aufgedrückt. 
muß Mitglied eines Vereins sein, der dem Verbande 
deutscher Brieftauben -Liebhaber-Vereine angehört und 
statutengemäß seine Brieftauben der Militär-(Marine-) 
Verwaltung zur Verfügung stellt. 
Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen 
Mitgliedern gehörigen Militärbrieftauben einen Stempel, 
der von dem zuständigen Kriegsministerium (Reichs-Marine-Amt) beschafft wird 
und dessen Eigenthum bleibt. 
Die Orts-Polizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch die 
vorgesetzten Verwaltungsbehörden — denen das zuständige Kriegsministerium die 
erforderlichen Unterlagen zukommen läßt — Verzeichnisse der in ihrem Bezirke 
befindlichen Brieftanben-Liebhaber-Vereine. Die Vereine haben zum 15. Dezember 
jedes Jahres der Orts-Polizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen für jedes 
einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes, 
Zahl seiner Militärbrieftauben und Lage des Taubenschlages. Die Orts-Polizei- 
behörde erläßt hierauf bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die im §. 3 
Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.