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Bekauntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend Ausführnngsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Rerichs-Gesetzblatt S. 463)
über den Schutz der KBrieftanben und den Brieftanbenverkehr im Kriege.
Vom 4. Dezember 1894.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November d. Is. nachstehende Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28. Mai 1894 (Reichsgesetzblatt S. 463),
betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, beschlossen:
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Jede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will,
Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, ohne Unterschied ob sie der
Militär-(Marine-, Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche
Wappen in beistehender Form und Größe. Der Stempel
wird auf die Innenseite beider Flügel aufgedrückt.
muß Mitglied eines Vereins sein, der dem Verbande
deutscher Brieftauben -Liebhaber-Vereine angehört und
statutengemäß seine Brieftauben der Militär-(Marine-)
Verwaltung zur Verfügung stellt.
Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen
Mitgliedern gehörigen Militärbrieftauben einen Stempel,
der von dem zuständigen Kriegsministerium (Reichs-Marine-Amt) beschafft wird
und dessen Eigenthum bleibt.
Die Orts-Polizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch die
vorgesetzten Verwaltungsbehörden — denen das zuständige Kriegsministerium die
erforderlichen Unterlagen zukommen läßt — Verzeichnisse der in ihrem Bezirke
befindlichen Brieftanben-Liebhaber-Vereine. Die Vereine haben zum 15. Dezember
jedes Jahres der Orts-Polizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen für jedes
einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes,
Zahl seiner Militärbrieftauben und Lage des Taubenschlages. Die Orts-Polizei-
behörde erläßt hierauf bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die im §. 3
Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung.