2
ämtern Ehingen und Laupheim in den Amtsblättern zu erlassen und außerdem von den
Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag den 20. d. M. vollendet
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also
bis Freitag den 26. d. M. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht
aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen
gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch den 31. d. M., haben die Orts-
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem
Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt also
am Freitag den 9. Februar d. J.
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene
Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag den 6. Februar d. J. zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 133 bis
18 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11 —22 der Vollziehungs-
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der
abgegebenen Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung der Wahlergebnisse durch die Oberamtswahlkommissionen hat
spätestens am Montag den 12. Februar d. J. stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art.l bis III
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) gegebenen Fassung, die
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6.November 1882 (Reg. Blatt S.345) und die Bekannt-
machung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amts-
blatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 2. Jannar 1894. Pischek.