Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

2 
ämtern Ehingen und Laupheim in den Amtsblättern zu erlassen und außerdem von den 
Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag den 20. d. M. vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, also 
bis Freitag den 26. d. M. einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht 
aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen 
gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch den 31. d. M., haben die Orts- 
vorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt also 
am Freitag den 9. Februar d. J. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene 
Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag den 6. Februar d. J. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 133 bis 
18 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11 —22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam 
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung der Wahlergebnisse durch die Oberamtswahlkommissionen hat 
spätestens am Montag den 12. Februar d. J. stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art.l bis III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) gegebenen Fassung, die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6.November 1882 (Reg. Blatt S.345) und die Bekannt- 
machung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amts- 
blatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 2. Jannar 1894. Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.