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von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1897
gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Oehringen zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 18. Dezember 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betressend die Unfallversichernug der bei Regie-Wegarbeiten und sonstigen Tiefbauarbeiten der
Amtskörperschasten und Gemeinden beschäftigten Personen. Vom 22. Dezember 1894.
Mit Wirkung vom 1. Jannar 1895 ab sind die sämmtlichen Gemeinden der Ober-
amtsbezirke Sulz und Rottenburg unter Haftung der betreffenden, schon früher für die
Unfallversicherung ihrer Regie-Wegarbeiter für leistungsfähig erklärten Amtskörperschaften
für die Kosten gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887
zu der Uebernahme der Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Wegarbeiten bezw.
bei Weg= und sonstigen Regie-Tiefbauarbeiten beschäftigten Personen für leistungsfähig
erklärt und ermächtigt worden.
Mit Wirkung vom gleichen Tage ab sind ferner die Amtskörperschaften Biberach,
Brackenheim, Cannstatt, Crailsheim, Freudenstadt, Horb, Maulbronn,
Münsingen, Niedlingen, Nottweil, Spaichingen, Tettnang und Tübingen,
sowie, mit Ausnahme der Theilgemeinde Burgberg, Oberamts Crailsheim, die sämmt-
lichen Gemeinden dieser Oberamtsbezirke unter Haftung der betreffenden Amtskörper-