Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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1) In Fällen, in welchen die im 8. 26 der Vorschriften für Pfleger als Regel vor- 
gesehene Art der Anlegung der Pflegschaftsgelder nach dem Ermessen der Vormundschafts- 
behörde so unvortheilhaft wäre, daß sie den Interessen des Pfleglings nicht als entsprechend 
erachtet werden kann, ist den Pflegern gestattet, mit Genehmigung der Vormundschafts- 
behörde die Pflegschaftsgelder auch in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs 
oder eines Deutschen Bundesstaats anzulegen. 
2) Die bestehenden Vorschriften über die Behandlung der auf den Inhaber lauten- 
den Schuldverschreibungen, welche zu pflegschaftlichem Vermögen gehören, 
vgl. die Verfügung des Iustizministeriums vom 9. Oktober 1863 (Reg. Blatt S. 204 f.), 
finden auch auf die oben Ziffer 1 genannten Schuldverschreibungen Anwendung. 
Soweit jedoch die Einrichtung besteht, daß die betreffenden Schuldverschreibungen 
mittels Eintragung in ein Schuldbuch auf den Namen des Gläubigers in Buch- 
schulden umgewandelt werden können, 
vgl. für die Schuldverschreibungen der Reichsanleihen: Reichsgesetz vom 31. Mai 
1891 (Reichsgesetzblatt S. 321 ff.) und Kaiserliche Verordnung vom 24. Januar 1892 
(Reichsgesetzblatt S. 303), 
für Preußen: Gesetz vom 20. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 120 ff.) und von- 
12. April 1886 (Gesetzsammlung S. 124), 
für Sachsen: Gesetz vom 25. April 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 146 ff.) 
und Ausführungsverordnung vom 17. November 1884 (a. a. O. S. 330 ff.), 
kann die Vormundschaftsbehörde anordnen, daß an Stelle der Einschreibung der Schuld- 
verschreibungen auf den Namen der Pflegschaft oder an Stelle der Hinterlegung der Schuld- 
verschreibungen die Umwandlung in Buchschulden des Reichs oder des betreffenden 
Bundesstaates auf den Namen der Pflegschaft von dem Pfleger beantragt werde. Mit 
diesem Autrag ist, sofern dies nach den diesfalls bestehenden Einrichtungen zulässig ist 
(vgl. §. 23 Abs. 2 des angeführten Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891), zugleich der wei- 
tere Antrag auf Eintragung eines Vermerks in dem Sinne zu verbinden, daß die Ver- 
fügung über die einzutragende Forderung an die Genehmigung der Vormundschafts- 
behörde geknüpft sein solle. 
Dabei wird, was die Einrichtung des Reichsschuldbuchs betrifft, zugleich auf
	        
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