Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten. 
Vom 28. März 1894. 
Hinsichtlich des Nachrichtendiensts in Viehseuchenangelegenheiten wird in Gemäßheit 
eines Beschlusses des Bundesraths Folgendes verfügt: 
1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden im Gemeindebezirke festgestellten ersten Ans- 
bruch von 
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
Maul= und Klauenseuche des Nindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine und 
Lungenseuche des Nindviehs 
(§. 10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880, 
Reichsgesetzblatt S. 153) 
sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden auf münd- 
lichem oder schriftlichem Wege mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf 
ortsübliche Weise zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. Die gleiche Mit- 
theilung ist auch den Polizeibehörden benachbarter Gemeinden anderer deutscher Staaten 
zu machen. 
2. Ist nach erfolgter Feststellung der Maul= und Klauenseuche in einem Ort der 
beamtete Thierarzt zur Feststellung weiterer Infektionen von bisher noch nicht betroffenen 
Gehöften nicht zugezogen worden (§. 15 des Viehseuchengesetzes), so hat die Ortspolizei- 
behörde demselben von jedem solchen Falle sofort Mittheilung zu machen. Die Vor- 
schrift des §. 10 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196), 
wonach von dem Seuchenausbruch der Ortsvorsteher auch dem Oberamt Anzeige zu 
erstatten hat, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 
3. Jeder Oberamtsthierarzt hat am letzten Tage jeden Monats, und zwar zum ersten 
Mal am 30. April 1894 auf einer Postkarte eine Mittheilung an das Kaiserliche 
Gesundheitsamt abzusenden, aus welcher sich ergibt, in wieviel Gemeinden und Gehöften 
des Oberamtsbezirks an jenem Tage die oben unter 1 genannten drei Seuchen herrschten, 
d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnten. 
Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine Null kenntlich zu machen. 
Ein probeweise ausgefülltes Muster für die Postkarte ist beigefügt. 
Stuttgart, den 28. März 1894. 
  
Pischek.
	        
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