Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Staaten eingehenden Waaren. 
Vom 22. März 1894. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich von 1894 Seite 75 veröffentlichte Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers wird nachstehend unter Bezugnahme auf die Bekannt- 
machung des Finanzministeriums vom 1. Februar 1892 (Reg. Blatt S. 23) zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 22. März 1894. 
Für den Staatsminister. 
Zeyer. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 17. d. M. ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des am 10. Februar d. J. mit Rußland abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrages für die 
in Ziffer 2 und 7 der Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten 
Ländern eingehenden Waaren, aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme von Wein und Most in Fässern 
sowie von getrockneten Mandeln (Nr. 25, 1 und 25 h 3 des Zolltarifs) von der Forderung eines 
besonderen Nachweises des Ursprungs aus einem in Deutschland meistbegünstigten Lande behufs An- 
wendung der vertragsmäßigen Zollsätze abzusehen. 
Berlin, den 19. März 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
edructt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele.
	        
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