Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 11. April 1894. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung der Landesseuerlöschordnung. Vom 
31. März 1894. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die vollziehung der Landesfeuerlöschordnung. Vom 31. März 1894. 
Zur Vollziehung der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 235) 
wird unter Aufhebung der Verfügungen vom 24. November 1885 (Reg. Blatt S. 503) 
und vom 18. November 1892 (Reg. Blatt S. 570) Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 1—5 des Gesetzes. 
S. 1. 
Bei der Bestimmung der Art, Zahl und Beschaffenheit der in den einzelnen Ge- 
meinden oder Feuerlöschverbänden erforderlichen Lösch= und Rettungsgeräthe ist davon aus- 
zugehen, daß unbeschadet der in Gemäßheit des §. 12 zulässigen Milderungen für die 
Regel mindestens die nachstehenden Geräthschaften vorhanden sein sollen: 
A. in einfachen, d. h. aus einem Ort bestehenden Gemeinden: 
1. bis zu 400 Einwohnern: 
eine vierräderige einstrahlige Saugfeuerspritze, welche in der Minute min- 
destens 160 Liter Wasser 26 m weit auswirft, 50 m Druckschläuche, zwei 
Stützenleitern, vier Dachleitern, zwei Feuerhaken, sechs Butten oder Wasser-
	        
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