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In beiden Fällen muß eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von
Zubringerschlänchen sowie ein Schlauchhaspelwagen zum Transport derselben
vorhanden sein.
Ist eine Gemeinde im Besitz einer Wasserleitung mit Feuerhahnen oder Hy-
drauten, so sollen die zur Anwendung der Feuerhahnen oder Hydranten bei
Brandfällen nöthigen Gegenstände vorhanden sein, wozu auch in kleinen Gemeinden
Schläuche von wenigstens 150 m Länge, ein zweiräderiger Geräthekarren mit
zwei Haspeln, bei Hydranten drei Standröhren nebst Schlüsseln und bei unmittel-
bar zum Löschen verwendbaren Feuerhahnen oder Hydranten drei Strahlröhren
erforderlich sind. Dagegen ist in einer solchen Gemeinde eine entsprechende Ver-
minderung der in Abs. 1 Ziff. 3 und 4 vorgeschriebenen Zahl von Feuerspritzen
nebst zugehörigen Schläuchen zulässig.
Auf zusammengesetzte, d. h. aus mehreren getrennt liegenden Parzellen be-
stehende Gemeinden, mögen die Parzellen Theilgemeinden im Sinne des Art. 6
des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammen-
gesetzten Gemeinden (Reg. Blatt S. 389), bilden oder nicht, finden je nach der
Gesammteinwohnerzahl der zusammengesetzten Gemeinden die unter A. gegebenen
Vorschriften entsprechende Anwendung. Es sind jedoch zum Zweck der Anpassung
dieser Vorschriften an die bei zusammengesetzten Gemeinden aus der räumlichen
Trennung der Parzellen und aus den Bestimmungen des §. 3 sich ergebenden
besonderen Verhältnisse Abweichungen statthaft, hinsichtlich der Spritzen übrigens
mit der Einschränkung, daß jedenfalls eine derselben vierräderig gebaut sein muß.
Feuerlöschverbände sind, mögen sie aus einfachen oder aus zusammengesetzten
Gemeinden bestehen, wie zusammengesetzte Gemeinden (B.) zu behandeln. Zu vergl.
auch §. 3 und §. 13.
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8. 2.
Neu anzuschaffende Feuerspritzen oder Geräthe müssen eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Konstruktion, alle vorhandenen Steig- und Rettungsgeräthe
aber eine solche Beschaffenheit besitzen, daß sie dem Feuerwehrmann die nöthige Sicher-
heit bieten. Die Stützen- und Bockleitern müssen eine solche Länge haben, daß sie bei
den in der Gemeinde vorhandenen Wohngebäuden bis zur Einsteighöhe der als Wohn-
oder Schlafräume dienenden Stockwerke beziehungsweise Giebelgelasse reichen.