Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Ablösung mindestens zu verdoppeln, wo zu solcher Verdoppelung der verfügbare 
Mannschaftsstand nicht ausreicht, ist für anderweite Gewinnung einer in Brandfällen 
nöthigen Ablösung durch die Lokalfeuerlöschordnung zu sorgen. 
Für jede Spritze ist ein Spritzenmeister und ein Stellvertreter desselben vom 
Gemeinderath nach Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der Feuerwehr auf- 
zustellen. 
3. Die Zahl der Mitglieder der Oydrantenabtheilung bemißt sich nach der Zahl 
der im Fall eines Brandes von größerer Ausdehnung gleichzeitig benutzbaren Hydranten 
oder Feuerhahnen, beziehungsweise nach der Zahl der vorhandenen Standröhren und 
Hydrantenschläuche. Dabei sind für die ie Bedienung je eines Hudranten oder Feuerhahnen 
mindestens . . . .. . . .....Mann 
in Rechnung zu nehmen. 
In Gemeinden, welche auf den ganzen Ort vertheilte, leistungsfähige Hydranten 
oder Feuerhahnen besitzen, tritt die Hydrantenabtheilung an die Stelle der Abtheilung 
für Herbeischaffung des Wassers (Ziffer 4). 
4. Wo für die Herbeischaffung des Wassers eine besondere Abtheilung der Feuer- 
wehr besteht, ist die Zahl der Wasserträger und Schöpfer einerseits nach der Zahl und 
Art der vorhandenen Spritzen, andrerseits nach der Art der Wasserbeschaffung in den 
einzelnen Gemeinden zu bemessen, und es soll dieselbe für die Regel betragen: 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis zu 400 Einwohnern 
mindestens 10 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 400 bis zu 1200 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl . mindestens 12 bis 20 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 bis zu 3000 Ein- 
wohnern je nach der Einwohnerzahl mindestens 24 bis 36 Mann, 
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 3000 Einwohnern je 
nach der Einwohnerzahl eine dem Bedürfniß entsprechende höhere Zahl. 
5. Die Zahl der Mitglieder der etwa vorhandenen Abtheilungen für die Flüchtung 
und Bewachung der geretteten Fahrniß und für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf 
dem Brandplatz ist nach Maßgabe der besonderen örtlichen Verhältnisse und des verfüg- 
baren Mannschaftsstandes zu bemessen. In Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis 
zu 3000 Einwohnern genügen für beide Abtheilungen zusammen 12 bis 40 Mann.
	        
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