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bestimmte Abtheilung ist jedem neu zugezogenen Mitglied urkundliche Eröffnung zu machen.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein bisheriges Mitglied der Feuerwehr einer andern
Abtheilung zugetheilt worden ist.
Statt der in Absatz 2 vorgeschriebenen Eröffnung kann die öffentlich bekannt zu
machende Auflegung des Verzeichnisses zur allgemeinen Einsicht während drei Wochen
erfolgen. In diesem Falle tritt der Zeitpunkt des Ablaufs der dreiwöchentlichen Aufle-
gungsfrist an die Stelle der in Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkte.
Außerordentliche Ergänzungen der Pflichtfeuerwehr während des Laufes des Kalen-
derjahrs sind nur im Fall dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Kommandanten vom
Gemeinderath vorzunehmen.
8. 10.
Für alle Feuerwehren sind die in der Beilage zu der Verfügung vom 24. November
1885 (Beilage zu Nr. 49 des Reg. Blatts von 1885) enthaltenen Uebungsvorschriften
und Signale auch fernerhin maßgebend.
Für die nicht zu der Steigerabtheilung gehörigen Mannschaften können jedoch die
Uebungen auf der Stelle und die Marschübungen (lit. A. und B. der angeführten Vor-
schriften) darauf beschränkt werden, daß der einzelne mit seinem Zug geordnet von der
Stelle und auf diese zurück sich bewegt und daß die Geräthe rasch und sicher herbeigeholt,
fortgeschafft, zurückgebracht und versorgt werden.
§. 11.
Bei sämmtlichen Feuerwehren besteht, soweit dieselben mit Helmen versehen sind,
die Auszeichnung des Kommandanten in einem weißen, diejenige seines Stellvertreters in
einem weiß und rothen, diejenige der Zugführer in einem schwarzen, je auf dem Helm
angebrachten Roßhaarbusch und wenn eine Feuerwehr oder Feuerwehrabtheilung mehrere
Kompagnien hat, die Auszeichnung der Hauptleute in einem rothen Roßhaarbusch.
Nicht berührt durch die vorstehenden Vorschriften wird da, wo die Feuerwehr mit
Dienströcken versehen ist, die von der Beschlußfassung des Gemeinderaths abhängige Aus-
zeichnung der Führer der Feuerwehr durch Anbringung von Sternen oder Borten an
den Krägen der Dienströcke.
8. 12.
Wenn in einer Gemeinde oder einem Feuerlöschverband besondere Verhältnisse obwalten,
welche es gerechtfertigt erscheinen lassen, bezüglich der Zahl oder Beschaffenheit der Lösch= und