Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Der Inhalt der getroffenen Vereinbarung ist dem Gemeinderath und dem Feuer- 
wehrkommandanten mitzutheilen und bei Aufstellung der Lokalfeuerlöschordnung zu 
berücksichtigen. 
Zu Art. 8. 
S. 18. 
Außer der in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes angeführten Bestimmung bleibt der Bezirks- 
feuerlöschordnung insbesondere vorbehalten festzusetzen: 
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. welchen Nachbargemeinden jede Gemeinde des Oberamtsbezirks im Bedarfsfalle 
Brandhilfe zu leisten hat (zu vergl. Art. 32 Abs. 1); 
. die Form, in welcher die Brandhilfe zu erbitten ist und der Weg, welchen die 
etwa abgesandten Feuerboten einzuschlagen haben; 
welche Art und Zahl von Lösch= und Rettungsgeräthen und wie viel eingeübte 
Mannschaft jede Gemeinde des Bezirks den mit ihr im Brandhilfsverband 
stehenden Gemeinden zur Unterstützung zuzusenden hat und wieweit die Hilfe- 
leistung zeitlich auszudehnen ist; 
die etwaige Vornahme gemeinschaftlicher Uebungen und Spritzenproben der 
Feuerwehren der im Hilfsverband mit einander stehenden Gemeinden des Bezirks, 
wobei jedoch die dem Uebungsort nicht angehörenden Feuerwehren nur mit den 
zur auswärtigen Hilfeleistung bestimmten Mannschaften und Geräthen zu er- 
scheinen haben, die Art der Veranstaltung dieser Uebungen, sowie die etwaige 
Gewährung einer Vergütung an die Theilnehmer an den betreffenden Uebungen 
aus der Amtskorporationskasse; 
. die etwaige Bestellung einer ständigen Vertretung der Feuerwehren des Bezirks 
(Bezirksfeuerwehrausschuß) und die Art der Zusammensetzung und Erneuerung 
dieses Ausschusses; 
. die etwaige Abhaltung von Versammlungen der Offiziere der Feuerwehren des 
Bezirks, sowie die etwaige Gewährung einer Vergütung an die Theilnehmer aus 
der Amtskorporationskasse. 
Vor der Vollziehbarkeitserklärung der Bezirksfeuerlöschordnung hat die Kreisregierung 
in der Regel das Gutachten des Landesfeuerlöschinspektors einzuholen. 
Für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bedarf es der Aufstellung einer Bezirks-
	        
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