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ist von der Regel auszugehen, daß die Steigerabtheilungen einschließlich der Retter und
Schlauchleger jährlich mindestens vier, die Abtheilungen für die Bedienung der Spritzen
sowie die Hydrautenabtheilungen und wo Spritzen ohne Saugvorrichtung in Anwendung
sind, die Abtheilungen für die Herbeischaffung des Wassers jährlich mindestens zwei
Uebungen, theils einzeln, theils in Verbindung mit einander, außer den in Art. 18 des
Gesetzes vorgeschriebenen beiden Hauptübungen, abzuhalten haben.
Die Uebungen sind nach vorhergehender Anzeige beim Ortsvorsteher (Gesetz Art. 18)
in der Regel mindestens zwei Tage vor der Abhaltung derselben in der durch die Lokal-
feuerlöschordnung bestimmten Form zur Kenntuiß der theilnahmepflichtigen Mitglieder
der Feuerwehr zu bringen.
Der Kommandant, die Hauptleute und die Zugführer haben Rapportbücher zu
führen, in welchen die abgehaltenen Einzel- und Gesammtübungen, sowie die Versäum-
nisse bei Uebungen und Brandfällen und die vorgebrachten Entschuldigungsgründe ein-
zutragen sind. Die Entschuldigungsgründe sind spätestens am dritten Tag nach dem
Ausbleiben schriftlich oder mündlich vorzubringen. Die unentschuldigt oder ohne genügende
Entschuldigung Ausgebliebenen sind dem Ortsvorsteher behufs der Abrügung der Ver-
fehlung von dem Kommandanten unter Vorlegung des Rapportbuches innerhalb 14 Tagen
nach der Uebung oder dem Brandfall anzuzeigen (zu vergl. übrigens Art. 7 Abf. 2
des Gesetzes).
Zu Art. 20.
S. 21.
Zur Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes ist erforderlich, daß die
gesammte Steigerabtheilung einschließlich der Retter und Schlauchleger und außerdem
mindestens die Bedienungsmannschaft zu einer Fahrfeuerspritze mit Saugvorrichtung
beziehungsweise da, wo unmittelbar zum Löschen verwendbare, durch den ganzen Ort
verbreitete Fenerhahnen oder Hydranten bestehen, die Hydrantenabtheilung in der vor-
geschriebenen Minimalstärke vollständig aus Freiwilligen bestehe.
Die erforderlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Zusammenwirkens
der freiwilligen und der Pflichtabtheilungen einer gemischten Feuerwehr werden durch
die Lokalfenerlöschordnung ertheilt.
Die Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) steht dem
Kommandanten einer gemischten Feuerwehr nicht zu.