Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ist von der Regel auszugehen, daß die Steigerabtheilungen einschließlich der Retter und 
Schlauchleger jährlich mindestens vier, die Abtheilungen für die Bedienung der Spritzen 
sowie die Hydrautenabtheilungen und wo Spritzen ohne Saugvorrichtung in Anwendung 
sind, die Abtheilungen für die Herbeischaffung des Wassers jährlich mindestens zwei 
Uebungen, theils einzeln, theils in Verbindung mit einander, außer den in Art. 18 des 
Gesetzes vorgeschriebenen beiden Hauptübungen, abzuhalten haben. 
Die Uebungen sind nach vorhergehender Anzeige beim Ortsvorsteher (Gesetz Art. 18) 
in der Regel mindestens zwei Tage vor der Abhaltung derselben in der durch die Lokal- 
feuerlöschordnung bestimmten Form zur Kenntuiß der theilnahmepflichtigen Mitglieder 
der Feuerwehr zu bringen. 
Der Kommandant, die Hauptleute und die Zugführer haben Rapportbücher zu 
führen, in welchen die abgehaltenen Einzel- und Gesammtübungen, sowie die Versäum- 
nisse bei Uebungen und Brandfällen und die vorgebrachten Entschuldigungsgründe ein- 
zutragen sind. Die Entschuldigungsgründe sind spätestens am dritten Tag nach dem 
Ausbleiben schriftlich oder mündlich vorzubringen. Die unentschuldigt oder ohne genügende 
Entschuldigung Ausgebliebenen sind dem Ortsvorsteher behufs der Abrügung der Ver- 
fehlung von dem Kommandanten unter Vorlegung des Rapportbuches innerhalb 14 Tagen 
nach der Uebung oder dem Brandfall anzuzeigen (zu vergl. übrigens Art. 7 Abf. 2 
des Gesetzes). 
Zu Art. 20. 
S. 21. 
Zur Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes ist erforderlich, daß die 
gesammte Steigerabtheilung einschließlich der Retter und Schlauchleger und außerdem 
mindestens die Bedienungsmannschaft zu einer Fahrfeuerspritze mit Saugvorrichtung 
beziehungsweise da, wo unmittelbar zum Löschen verwendbare, durch den ganzen Ort 
verbreitete Fenerhahnen oder Hydranten bestehen, die Hydrantenabtheilung in der vor- 
geschriebenen Minimalstärke vollständig aus Freiwilligen bestehe. 
Die erforderlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Zusammenwirkens 
der freiwilligen und der Pflichtabtheilungen einer gemischten Feuerwehr werden durch 
die Lokalfenerlöschordnung ertheilt. 
Die Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) steht dem 
Kommandanten einer gemischten Feuerwehr nicht zu.
	        
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