Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Für die Entrichtung der Jahresabgabe ist das Innehaben eines Wohnsitzes in der 
Gemeinde bei Beginn des Rechnungsjahres maßgebend. 
Die auf die Erhebung der Jahresabgabe gerichteten Beschlüsse der bürgerlichen Kolle- 
gien sind vor Beginn des Rechnungsjahres, in welchem die Erhebung stattfinden soll, 
zu fassen und durch Vermittlung der Oberämter und Kreisregierungen dem Ministerium 
des Innern zur Genehmigung vorzulegen. 
Zu Art. 23—26. 
8. 27. 
Die zum Geschäftsbetrieb in Württemberg zugelassenen Feuerversicherungsanstalten 
haben durch Vermittlung der Vorstandschaft (Direktion) oder, wenn die letztere ihren 
Sitz nicht in Württemberg hat, durch Vermittlung des württembergischen Hauptagenten 
den zur Aufsichtführung über die Privatfeuerversicherungsanstalten berufenen Regierungs- 
kommissären innerhalb der ersten drei Monate jedes Kalenderjahrs ein Verzeichniß der 
in dem jeweilig vorausgegangenen Kalenderjahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme 
aus. Versicherungsprämien einzureichen. 
Die Regierungskommissäre haben die Richtigkeit der eingereichten Verzeichnisse zu 
prüfen, zu welchem Behufe ihnen die in 8. 26 der Vollzugsinstruktion zum Mobiliar= 
fenererscherungsgeset vom 28. Mai 1852 (Reg. Blatt S. 132) eingeräumten Befugnisse 
zustehen, und nach Beseitigung etwaiger Anstände die beglaubigten Verzeichnisse der Ver- 
waltungskommission der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens zum Zweck 
der Feststellung der von den Gesellschaften in die Centralkasse zu leistenden Jahresbeiträge 
mitzutheilen. 
Die Einzahlung der festgesetzten Jahresbeiträge hat je hälftig auf den 1. April 
und 1. Oktober jedes Jahres zu erfolgen. 
Die einbezahlten Gelder werden von dem Hauptkassier der Gebäudebrandversicherungs- 
anstalt verwaltet und es hat derselbe über die bezüglichen Einnahmen und Ausgaben 
alljährlich besondere Rechnung abzulegen, deren Ergebnisse im Staatsanzeiger veröffent- 
licht werden. 
S. 28. 
Die Entschädigung, welche den nachgewiesenermaßen infolge der Dienstleistung bei 
Brandfällen oder Uebungen verletzten oder erkrankten Feuerwehrleuten oder sonst bei-
	        
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