Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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auch Sorge dafür zu tragen, daß der Arzt den Verunglückten wenigstens einmal in der 
Woche besucht und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit desselben kontrollirt. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als sieben Tage, so ist vom Ortsvorsteher dem 
Oberamt innerhalb dreier Tage nach dem siebenten Tage der Arbeitsunfähigkeit vor- 
läufige Anzeige von dem Vorfall zu machen. Längstens vierzehn Tage nach Wiederher- 
stellung des Verunglückten, wenn aber die Wiederherstellung nicht innerhalb der Frist 
von sechs Wochen nach dem Tag der Verletzung oder Erkrankung eintritt, sofort nach 
Ablauf dieser Frist, hat sodann der Ortsvorsteher dem Oberamt ein Unterstützungsgesuch 
zur Vorlegung an die Verwaltungskommission der Centralkasse zu übergeben, welches 
genaue Angaben enthalten muß über 
a) die persönlichen, Familien= und Vermögens= beziehungsweise Erwerbsverhältnisse 
des Verunglückten; 
I) die Ursache, die Art und den Umfang sowie die Folgen des eingetretenen Unglücks- 
falles; 
c) den Grad und die Dauer der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit, sowie die Höhe 
des entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Diese Angaben müssen belegt sein durch Zeugnisse des Gemeinderaths, des Feuer- 
wehrkommandanten beziehungsweise derjenigen anderweitigen Personen, welche über den 
Unglücksfall Zeugniß abzulegen im Stande sind, sowie des betreffenden Arztes und des 
etma in Frage kommenden Arbeitgebers. 
Die Rechnungen für ärztliche Behandlung und für Medikamente sind vom Oberamt 
vor ihrer Einsendung an die Verwaltungskommission der Centralkasse dem Oberamts- 
physikat zur Nachprüfung mitzutheilen. 
In dringenden Fällen kann auch vor den in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkten 
eine vorläufige Unterstützung nachgesucht werden und es ist das betreffende Gesuch ebenfalls 
von dem Ortsvorsteher dem Oberamt zum Zweck der Vorlegung an die Verwaltungs- 
kommission der Centralkasse zu übergeben. 
S§. 32. 
Bezieht ein Verunglückter infolge dauernder Beschränkung seiner Arbeitsfähigkeit 
(§. 28 Ziff. 2) eine fortlaufende Unterstützung, so ist von der Verwaltungskommission 
der Centralkasse nach Anstellung der erforderlichen Erhebungen von Zeit zu Zeit Beschluß
	        
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