Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

81 
a) für einen vollen Tag ... 12.-6 
b)fure1nenhalbenTag.· ..82-6 
Von dieser Aversalentschädigung sindi im Folle des Absat 1 it. a. s M., im Falle 
der lit. b. 6 ./ als Entschädigung für Mühewaltung, Zeitversäumniß und Zehrung, der 
Rest mit 4 / beziehungsweise 2 /1 zur Deckung des Reiseaufwands bestimmt. Reicht 
dieser Rest zur Bestreitung der wirklichen Reisekosten nachweislich nicht hin, so darf der 
denselben übersteigende Mehraufwand besonders in Anrechnung gebracht werden. 
Für einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Amtssitz gerechnet, welche von 
vollen 8 Stunden bis 24 Stunden, für einen halben Tag eine Abwesenheit, welche we- 
niger als acht, doch mehr als zwei Stunden angedauert hat. Beträgt die Abwesenheit 
nur zwei Stunden oder weniger, so werden nur die wirklichen Auslagen, welche für ein 
Gefährt oder sonstiges Trausportmittel gemacht wurden, ersetzt. 
Zu Art. 35. 
S. 46. 
Die Abräumung des Brandschuttes hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen. 
Die der Gemeinde obliegende Verbindlichkeit zum Abräumen des Brandschuttes und 
zur Abführung desselben vom Brandplatz begreift das Einreißen von Gebäuderesten nicht 
in sich. Das Einreißen bleibt vielmehr dem Brandbeschädigten überlassen. 
Die Feuerwehr ist zur Hilfeleistung beim Abräumen des Brandschuttes nicht ver- 
pflichtet. Bei Unglücksfällen, welche anläßlich des Abräumens des Schuttes entstehen, 
wird eine Entschädigung oder Unterstützung aus der Centralkasse zur Förderung des 
Feuerlöschwesens nicht geleistet. 
Stuttgart, den 31. März 1894. 
Pischek. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufelle).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.