Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 3. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 27. Januar 1894. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
die Verlängerung des Kreuzungsgleises auf bewr Station Plüderhausen erforderlichen Grundeigenthums im Wege 
der Zwangsenteignung. Vom 9. Januar 1894. — Bekanntmachung des Ministeriu ms des Innern, betreffend 
die Verleihung der juristischen Pepfönltoteit an die Gesellschaft Museum in Eßlingen. Vom 23. Jannar 1894. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächligung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Verlängerung des Krenzungsgleises auf der Station Plüderhausen erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 9. Januar 1894. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung. von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und 
Rechte an Grundstücken auf der Markung Plüderhausen im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben, welche für die nach Art. 4 Ziff. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 1893 
(Reg. Blatt S. 156) vorzunehmende Verlängerung des Krenzungsgleises auf der Station 
Plüderhausen nothwendig sind. 
Nach dem genehmigten Plan ist die Gleisanlage der Station nach beiden Bahn- 
richtungen zu erweitern.
	        
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