Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Polizei-Ordnung 
für die 
Schisffahrt und Flöherei auf dem Neckar. 
§. 1. 
Verbot gegenscitiger Behinderung und Beschädigung. 
Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, worunter auch Flöße inbegriffen sind, sowie 
die Besitzer von Fähren, Badanstalten und sonstigen auf oder an dem Neckar befindlichen 
Anlagen sind verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Be- 
hinderungen und Beschädigungen vermieden werden. Während der Fahrt muß stets ein 
Führer auf dem Fahrzeug anwesend sein. 
S. 2. 
Schiffsattest. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Neckar antritt, hat der Eigenthümer 
oder Führer eine auf Grund sachverständiger Untersuchung zu ertheilende Bescheinigung 
der zuständigen Behörde eines Uferstaates über die Tauglichkeit, die gehörige Ausrüstung 
und die höchste zulässige Einsenkungstiefe des Schiffs (Schiffsattest oder Beklopfbrief 
nach Formular Anlage 1) zu erwirken. Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen 
Veränderung oder Ausbesserung des Schiffs, als welche insbesondere die Erneuerung von 
Inhölzern oder Rippen angesehen wird, zu wiederholen. Jede Uferregierung kann, wenn 
sie es für angemessen findet, eine Schiffsuntersuchung auf ihre Kosten vornehmen lassen. 
Das Ergebniß jeder späteren Untersuchung ist in das Schiffsattest einzutragen. 
Das Schiffsattest oder der Beklopfbrief muß sich während der Fahrt stets an Bord 
befinden und ist auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. Für die Rheinschiff- 
fahrt ausgestellte Atteste gelten auch für die Schifffahrt auf dem Neckar. 
Bezeichnung des Schiffs und seiner höchsten zulässigen Einsenkungstiefe. 
An jedem Schiff ist der Name und die Heimat desselben auf beiden Seiten in 
deutlicher Schrift mit Buchstaben von mindestens 15 cm Höhe, welche in weißer Farbe
	        
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