Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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2. Flöße haben eine Entfernung von mindestens 1 km vom Ende des voraus- 
gehenden bis zum Kopfe des nachfolgenden Floßes einzuhalten. 
3. Treibt das nachfolgende Fahrzeng stärker als das vorausgehende, so daß die vor- 
geschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen Lauf zu ver- 
zögern oder aufzuhalten. 
Dies darf jedoch niemals in einer Furth, Enge, in der Bahn einer Fähre oder unter 
einer Brücke stattfinden. 
4. Das Vorfahren ist nur unter den in §. 21 ff. bezeichneten Voraussetzungen ge- 
stattet. 
S§. 16. 
Abstände auf der Bergfahrt. 
Zu Berg gehende Schiffe und Schiffzüge sollen einen Abstand von mindestens 150 m 
beobachten. 
Schleppzüge an der Kette müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 
6 km einhalten. 
S. 17. 
Signale der Kettendampfer. 
Die Führer der Kettendampfer haben Sorgfalt darauf zu verwenden, daß die An- 
näherung derselben, zumal an Furthen, Engen, Krümmungen, Fähren und Brücken, den 
Führern der etwa entgegenkommenden Fahrzeuge, wie auch den Fährleuten so rechtzeitig 
bekannt gegeben wird, daß zum Ausweichen, Anhalten oder Beilegen Anstalt getroffen 
werden kann. 
Zu diesem Zweck werden, vorbehältlich der in Absatz 4 bis 6 getroffenen Ausnahmen mit 
dem auf den Kettendampfern befindlichen Nebelhorn Signale gegeben. Dieselben bestehen: 
bei der Bergfahrt 
jeweils in einem langen, etwa 10 Sekunden dauernden, an besonders wichtigen 
Stellen in zwei oder drei solchen, in einer Zwischenpause von gleicher Dauer 
aufeinander folgenden Zeichen; 
bei der Thalfahrt 
in je einem kurzen, etwa 4 Sekunden dauernden Zeichen. 
Die Abgabe dieser Zeichen hat an den in der Anlage II. bezeichneten Stellen statt- 
zufinden. Bei dem Begegnen zweier Kettendampfer dürfen die Nebelhornsignale 
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