Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Zählungskommission (in großen Gemeinden auch mehrere) bilden kann, nach räumlich 
zuvor genau abzugrenzenden Zählbezirken durch die für jeden Zählbezirk zu bestellenden 
Zähler. 
g. 3. 
Die bei der Zählung zur Anwendung kommenden Drucksachen sind: 
Haushaltungslisten. 
II. Landwirthschaftskarten. 
III. Gewerbebogen. 
IV. Anweisungen für die Zähler. 
V. Kontrollisten. 
VI. Anweisungen für die Gemeindebehörden. 
VII. Gemeindebogen. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindebehörden in der erforderlichen Anzahl vom 
Statistischen Landesamt durch Vermittlung der Oberämter zugefertigt werden. 
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8. 4. 
Die Grundlage der ganzen Zählung bildet die Haushaltungsliste (Anlage 1). 
Jede Haushaltung erhält eine Haushaltungsliste. 
Als Haushaltungen sind auch anzusehen einzeln lebende selbständige 
Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eigene Hauswirth- 
schaft führen, ferner Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Straf- 
anstalten u. s. w.) und Gasthäuser. 
In die Haushaltungsliste sind aufzunehmen unter der Abtheilung &: 
alle in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni in der Wohnung des Haus- 
haltungsvorstands und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen, 
unter der Abtheilung B: 
die aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen, 
und es sind von jeder Person die nach den Spalten der Haushaltungsliste geforderten 
Angaben zu machen. 
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags der Antworten in die Haushaltungsliste
	        
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