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8. 12.
Von größter Bedeutung für das Gelingen der Zählung ist, daß jeder Zähler
sofort bei der persönlichen Wiedereinsammlung der von ihm ausgegebenen Zählpapiere
eine genaue auf alle Angaben sich erstreckende Prüfung der ausgefüllten Formu-
lare vornimmt, Unvollständigkeiten ergänzt, Irriges berichtigt, und vor allem auch auf
die Deutlichkeit der Schrift seine Aufmerksamkeit richtet.
Von dieser Thätigkeit des Zählers hängt die erfolgreiche Weiterarbeit wesentlich ab,
sie erspart zudem, wenn sie gewissenhaft vorgenommen wird, allen Betheiligten spätere
lästige Nachfragen.
S. 13.
Die Ablieferung der Zählpapiere und der abgeschlossenen Kontrolliste durch den
Zähler an die Gemeindebehörde bezw. die Zählungskommission hat spätestens bis zum
Freitag den 21. Juni zu geschehen.
S. 14.
Sogleich nach der Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Gemeinde-
behörde bezw. die Zählungskommission die Prüfung und weitere Zusammenstellung
derselben im Gemeindebogen (Anlage VII) vorzunehmen, wobei darauf zu achten ist,
daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren im Staatshandbuch aufgeführten Ortschaften oder
Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemein deparzelle besonders
summirt werden.
Bei der Ausfüllung des Gemeindebogens ist noch besonders darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Fragen nach dem Gemeindebesitz am Fuße des Gemeindebogens
genau beantwortet werden.
Der Gemeindebogen ist doppelt auszufertigen. Ein Exemplar bleibt in der
Gemeinderegistratur, das andere ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren spätestens bis
zum 10. Juli an das Oberamt einzusenden.
§. 15.
Das Oberamt hat die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Zählpapiere
und Zusammenstellungen möglichst eingehend nachzuprüfen, bei Anständen sofortige