Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

Drucksache Nr. IV. 
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. 
Die Zählung am 14. Juni ds. Is., beruhend auf 
dem Reichsgesetz vom 8. April 1895, hat den Zweck, 
der Verwaltung und der Wissenschaft neue und zuver- 
lässige Nachrichten über die Zusammensetzung der Be- 
völkerung Deutschlands nach dem Beruf sowie über 
die Zahl und Größe der landwirthschaftlichen und ge- 
werblichen Betriebe zu verschaffen. Die Männer, 
welche an diesem gemeinnützigen Unterneh- 
men als Zähler mitwirken, dienen dem 
öffentlichen Interesse und wollen sich vergegen- 
wärtigen, daß nur dann, wenn alle gestellten Fragen 
vollständig und klar beantwortet sind, die Statistik, 
welche aus ihnen gewonnen werden soll, zuverlässig 
und wahrhaft nützlich werden kann. 
Die Zähler werden gebeten, vor Eintritt in 
das Zählungsgeschäft die folgende An- 
weisung genau durchzulesen, um die Zählung 
danach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach 
den hier gegebenen, für das ganze Reich gleichmäßigen 
Gesichtspunkten entscheiden zu können. 
I. Allgemeines. 
S. 1. 
T. 
1 
8. 2. 
1. Jede Haushaltung oder einer Haus- 
haltung gleich zu achtende einzeln lebende 
Person mit besonderer Wohnung und eige- 
ner Hauswirthschaft erhält eine Haushaltungs- 
liste. Da die Liste nur für 15 Eintragungen Platz 
  
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zuge- 
wiesen und ihm die dafür vermuthlich erforderliche 
Zahl von Haushaltungslisten (Drucksache Nr. 1), daß nach Ziff. A 6 dieser Anleitung Landwirthschafts- 
Landwirthschaftskarten (Drucksache Nr. II) und karten auch für rein forstwirthschaftliche Be- 
Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) ausgehändigt. triebe außzustellen sind, und zwar, wenn der Betrieb 
gewährt, so müssen größeren Haushaltungen, Gast- 
höfen, Spitälern, Kasernen 2c. zwei oder mehr Listen 
gegeben werden, die dann zusammen eine Haus- 
haltungsliste bilden und als zusammen- 
gehörig kenntlich zu machen sind. Das Nähere 
über Ausfüllung der Haushaltungsliste ergiebt sich 
aus der dort abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler 
wolle dafür sorgen, daß ihm eine genügende Zahl von 
Listen zur Hand sei. 
2. Landwirthschaftskarten bekommen alle Haus- 
haltungen, von denen aus land= oder forstwirthschaft- 
liches Areal (auch Nutzgarten, Obstgarten), sei es auch 
in kleinstem Umfange, bewirthschaftet wird, oder 
von denen Kühe zu Milchhandel oder Molkerei ge- 
halten werden, bei deren Haushaltungsliste daher am 
Schluß die besondere Frage betr. Landwirthschaftsbe- 
trieb 2c. mit Ja beantwortet ist. Das Nähere über 
die Ausfüllung dieser Karte ergibt die auf ihrer 
Rückseite abgedruckte Anleitung. 
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, 
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