Drucksache Nr. IV.
Berufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
Die Zählung am 14. Juni ds. Is., beruhend auf
dem Reichsgesetz vom 8. April 1895, hat den Zweck,
der Verwaltung und der Wissenschaft neue und zuver-
lässige Nachrichten über die Zusammensetzung der Be-
völkerung Deutschlands nach dem Beruf sowie über
die Zahl und Größe der landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Betriebe zu verschaffen. Die Männer,
welche an diesem gemeinnützigen Unterneh-
men als Zähler mitwirken, dienen dem
öffentlichen Interesse und wollen sich vergegen-
wärtigen, daß nur dann, wenn alle gestellten Fragen
vollständig und klar beantwortet sind, die Statistik,
welche aus ihnen gewonnen werden soll, zuverlässig
und wahrhaft nützlich werden kann.
Die Zähler werden gebeten, vor Eintritt in
das Zählungsgeschäft die folgende An-
weisung genau durchzulesen, um die Zählung
danach sicher vornehmen und auftauchende Zweifel nach
den hier gegebenen, für das ganze Reich gleichmäßigen
Gesichtspunkten entscheiden zu können.
I. Allgemeines.
S. 1.
T.
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8. 2.
1. Jede Haushaltung oder einer Haus-
haltung gleich zu achtende einzeln lebende
Person mit besonderer Wohnung und eige-
ner Hauswirthschaft erhält eine Haushaltungs-
liste. Da die Liste nur für 15 Eintragungen Platz
Jedem Zähler wird ein bestimmter Bezirk zuge-
wiesen und ihm die dafür vermuthlich erforderliche
Zahl von Haushaltungslisten (Drucksache Nr. 1), daß nach Ziff. A 6 dieser Anleitung Landwirthschafts-
Landwirthschaftskarten (Drucksache Nr. II) und karten auch für rein forstwirthschaftliche Be-
Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) ausgehändigt. triebe außzustellen sind, und zwar, wenn der Betrieb
gewährt, so müssen größeren Haushaltungen, Gast-
höfen, Spitälern, Kasernen 2c. zwei oder mehr Listen
gegeben werden, die dann zusammen eine Haus-
haltungsliste bilden und als zusammen-
gehörig kenntlich zu machen sind. Das Nähere
über Ausfüllung der Haushaltungsliste ergiebt sich
aus der dort abgedruckten Anleitung. Jeder Zähler
wolle dafür sorgen, daß ihm eine genügende Zahl von
Listen zur Hand sei.
2. Landwirthschaftskarten bekommen alle Haus-
haltungen, von denen aus land= oder forstwirthschaft-
liches Areal (auch Nutzgarten, Obstgarten), sei es auch
in kleinstem Umfange, bewirthschaftet wird, oder
von denen Kühe zu Milchhandel oder Molkerei ge-
halten werden, bei deren Haushaltungsliste daher am
Schluß die besondere Frage betr. Landwirthschaftsbe-
trieb 2c. mit Ja beantwortet ist. Das Nähere über
die Ausfüllung dieser Karte ergibt die auf ihrer
Rückseite abgedruckte Anleitung.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht,
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