Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Drucksache Nr. VI. 
Perufs= und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895. 
Auweisung für die 
§. 1. Auf Grund des Reichsgesetzes vom Z. April 
1895 erfolgt am 14. Juni 1895 eine Aufnahme über 
die Bevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der 
Berufs-Verhälknisse, sowie über die landwirthschaftlichen, 
forstwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe. 
Die Ausführung der Zählung inmerhalb jedes Ge- 
meindebezirks liegt dem Gemeinderath ob. Er kann 
dafür unter seiner Verantwortung eine Zählungskom- 
mission oder (in größeren Gemeinden) mehrere Zählungs- 
kommissionen bezw. Unterkommissionen einsetzen. 
§. 2. In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den 
kegelmäßigen Volkszählungen, Zählbezirke zu bilden, 
für welche je ein Zähler bestellt wird. Diese Be- 
zirke sind so einzutheilen, daß der Zähler inmerhalb je 
eines Tages die Vertheilung und die Wieder-Einsamm- 
lung der Formulare vornehmen kann. Es empfiehlt 
sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen 
zuzutheilen. Gebäude mit besonders zahlreichen Be- 
wohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarethe rc., 
  
Gemeindebehörden. 
gewissenhafte Wahrnehmung derselben hingewiesen 
werden. Sie sind rechtzeitig mit den Zählpapieren, 
nämlich: 
Drucksache Nr. I: Haushaltungsliste, 
II: Landwirthschaftskarte, 
III: Gewerbebogen, 
IV: Zähler-Anweisung, 
V: Kontrolliste 
zu oersehen, so daß sie für den Beginn des Zählungs- 
geschäfts (Austheilung der Listen) schon am 11. Junie 
vollständig bereit sind. 
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§. 4. Nachdem die in §. 3 genannten Formulare 
der Gemeindebehörde durch das Oberamt zugegangen 
sind, ist alsbald zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten 
Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf ent- 
spricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Fehlende 
bei dem Oberamt sofort nachzufordern. 
§. 5. Die Art, wie die Formulare I bis III d. h. 
werden am besten zu einem besonderen Zählbezirk ge- bie Haushaltungslle (0), die Landwirthschaftskarte (II) 
macht. Ueber die Ausführung der Zählung in solchen und der Gewerbebogen (III) ausgefüllt werden sollen, 
Anstalten wird der Ortsvorsteher mit den Militärbe= ist aus den darauf abgedruckten Anleitungen er- 
hörden und Vorstehern de Anstalten sich vorher ver- sichtich. Auf die Vollständigkeit der Er- 
sändigen. Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden hebung ist der größte Werth zu legen. Es 
sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. darf keine im Gemeindebezirk zur Zählungszeit vor- 
Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 Haus= handene Haushaltung oder einzeln stehende Person un- 
haltungen brauchen nicht in Zählbezirke eingetheilt zu gezählt bleiben. Es müssen alle von den Haus- 
werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte 
und Gebäude auch dort eine solche Eintheilung em- 
pfehlenswerth macht. l 
8. 3. Die Zähler müssen sorgfältig ausgewählt, 
über ihre Obliegenheiten gut unterrichtet und auf die 
haltungen aus bewirthschafteten Flächen, auch die außer- 
halb des Gemeindebezirks gelegenen, durch die Land- 
wirthschaftskarten erfaßt werden. Es sind für alle 
Gewerbebetriebe, sofern sie nicht von einer Person 
allein und ohne Umtriebsmaschinen oder Dampfkessel 
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