Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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oder Dampffässer betrieben werden, Gewerbebogen aus= stalt, Straßenbahn in eigener Verwaltung, so muß 
zufüllen, und zwar mit genauer Angabe der Art des der Leiter des Betriebes das oder die betreffenden 
Gewerbes, damit in der Gewerbestatistik die Ent= Formulare ausfertigen. Für Körperschaftswaldungen, 
wickelung der einzelnen Gewerbszweige dargestellt deren technische Betriebsführung dem Staatsforstbe- 
werden kann. Wo verschiedene Gewerbszweige zu amten übertragen ist, hat dieser die Landwirthschafts- 
einem Betriebe vereinigt sind, z. B. Getreide= mit karte auszufüllen. 
Säg-Mühle, Eisengießerei mit Maschinen-Fabrik, §. 7. Die Ablieferung der Zählpapiere durch die 
Blumen-, Feder= mit Stroh= und Filzhut-Fabrik, sind Zähler an die Gemeindebehörde, bezw. an die etwa bestellte 
für diese Betriebe einmal besondere Gewerbe= Zählungskommission, soll am Freitag den 21. Juni 
bogen aufzustellen und zweitens über die zu= beendet sein. Die Prüfung der Einträge auf Voll- 
sammengehörigen Betriebe die in Frage 14 ständigkeit und Richtigkeit muß sogleich beginnen. Auf 
der Gewerbebogen geforderten Nachweise zu geben. Erund der geprüften und richtig gestellten Kontrol- 
Bei den Gewerbebogen ist besonders noch darauf listen der Zähler ist von der Gemeindebehörde der 
zu achten, daß über Betriebe, welche mehreren Mit= Gemeindebogen (Drucksache Nr. VII) in 2 Exemplaren 
inhabern gehören, nur ein Gewerbebogen ausgefüllt auszufüllen und zu beurkunden, wobei darauf zu achten 
wird und daß die Betriebe etwa abwesender Ge= ist, daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren im Staats- 
werbetreibender mitgezählt werden. Als Grundsatz gilt, handbuch aufgeführten Ortschaften oder Wohnplätzen 
daß jeder Gewerbebetrieb an seinem Sitz, nicht in der (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemeinde- 
etwa davon entfernten Wohnung des Inhabers gezählt parzelle besonders summirt werden. 
  
wird. Nur die zur Zählungszeit gerade ruhenden Be- Das gesammte Zählmaterial nebst den Kontrol- 
triebe, die keine besondere Betriebsstätte haben, sind in listen und einem Exemplar des Gemeindebozens i 
der Wohnung des Betriebsinhabers zu zählen. nach Zählbezirken und Nummern der Hanshaltungs= 
§. 6. Hat die Gemeinde Landwirthschafts-, Forst= listen geordnet, dem Oberamt bis 10. Juli zu über- 
wirthschafts= oder (und) Gewerbebetrieb z. B. Gasan= senden.
	        
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