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leute mit Ausnahme der Wirthschaften (vergl. 8. 5 Ziff. 1) sind während der
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes geschlossen zu halten.
Ebenso ist das Aufstellen und Aushängen von Waaren außerhalb der Ver-
kaufsräume während dieser Zeit untersagt.
Apotheken und Verkaufsbuden an Eisenbahnstationen sind ausgenommen.
4) Das Verkehrsgewerbe (Schiffahrt, Flößerei, Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-,
Telephon-, Fracht= und Botenverkehr, Personenbeförderung, Dienstmannsberuf
u. s. w.) darf auch an Sonn= und Festtagen betrieben werden; jedoch ist wäh-
rend der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes das Auf= und
Abladen von Waaren und anderen Gegenständen auf Straßen und öffentlichen
Plätzen, sowie das Verführen von Waaren aus Transportanstalten in die Häuser
und aus diesen in jene — dringende Fälle ausgenommen — verboten.
8. 3.
Verboten ist ferner:
1) das öffentliche Aufstellen von Vieh zum Verkaufe,
2) das Hetzen mit Hunden bei Viehtransporten innerhalb der Ortschaften und —
während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes — jeder
Transport von Vieh durch die Ortschaften,
3) die Vornahme öffentlicher Versteigerungen.
Insoweit einzelne Gemeinden zur Abhaltung von Jahrmärkten an Sonntagen
berechtigt sind, hat es hiebei sein Verbleiben. Diese Märkte dürfen aber erst nach dem
Vormittagsgottesdienst beginnen.
F. 4.
An den in §. 1 bezeichneten Tagen ist auch die Verrichtung der Arbeiten des land-
und forstwirthschaftlichen Betriebs untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbote sind:
1) Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, insoweit sie von
dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne Zuziehung weiterer Arbeits-
kräfte verrichtet werden;
2) die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese;
3) das Hüten des Viehs auf der Weide;