Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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leute mit Ausnahme der Wirthschaften (vergl. 8. 5 Ziff. 1) sind während der 
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes geschlossen zu halten. 
Ebenso ist das Aufstellen und Aushängen von Waaren außerhalb der Ver- 
kaufsräume während dieser Zeit untersagt. 
Apotheken und Verkaufsbuden an Eisenbahnstationen sind ausgenommen. 
4) Das Verkehrsgewerbe (Schiffahrt, Flößerei, Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-, 
Telephon-, Fracht= und Botenverkehr, Personenbeförderung, Dienstmannsberuf 
u. s. w.) darf auch an Sonn= und Festtagen betrieben werden; jedoch ist wäh- 
rend der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes das Auf= und 
Abladen von Waaren und anderen Gegenständen auf Straßen und öffentlichen 
Plätzen, sowie das Verführen von Waaren aus Transportanstalten in die Häuser 
und aus diesen in jene — dringende Fälle ausgenommen — verboten. 
8. 3. 
Verboten ist ferner: 
1) das öffentliche Aufstellen von Vieh zum Verkaufe, 
2) das Hetzen mit Hunden bei Viehtransporten innerhalb der Ortschaften und — 
während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes — jeder 
Transport von Vieh durch die Ortschaften, 
3) die Vornahme öffentlicher Versteigerungen. 
Insoweit einzelne Gemeinden zur Abhaltung von Jahrmärkten an Sonntagen 
berechtigt sind, hat es hiebei sein Verbleiben. Diese Märkte dürfen aber erst nach dem 
Vormittagsgottesdienst beginnen. 
F. 4. 
An den in §. 1 bezeichneten Tagen ist auch die Verrichtung der Arbeiten des land- 
und forstwirthschaftlichen Betriebs untersagt. 
Ausgenommen von diesem Verbote sind: 
1) Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, insoweit sie von 
dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne Zuziehung weiterer Arbeits- 
kräfte verrichtet werden; 
2) die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese; 
3) das Hüten des Viehs auf der Weide;
	        
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