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3) am Oster- und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Christfest und am evangelischen
Landes-Bußtage.
Die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen an den übrigen Werktagen der
Advents- und Fasten--Zeit kann von dem Oberamte, nach vorgängiger Vernehmung der
Ortspolizeibehörde, gestattet werden.
Die gleichen Grundsätze finden Anwendung auf Tanzunterhaltungen geselliger
Vereine und geschlossener Gesellschaften, welche in Räumen veranstaltet werden, in denen
ein Wirthschaftsbetrieb, sei es ein öffentlicher, sei es ein auf die Mitglieder der betreffenden
Gesellschaft beschränkter, stattfindet.
F. 10.
An anderen als den obengenannten Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Tanz-
unterhaltungen (s. §. 9) nur stattfinden, wenn das Oberamt nach vorgängiger Verneh-
mung der Ortspolizeibehörde ausnahmsweise Erlaubniß hiezu ertheilt.
Soweit in einzelnen Badeorten vermöge Herkommens oder ausdrücklicher Erlaubniß
an Sonntagen getanzt werden darf, hat es mit der durch §. 9 gegebenen Einschränkung
hiebei sein Verbleiben.
Mit dem Tanzen darf jedoch auch da, wo es gestattet ist, erst nach dem Schlusse
des Nachmittagsgottesdienstes begonnen werden.
S. 11.
An den nachgenannten weiteren Fest= beziehungsweise Feiertagen, nämlich:
a. der beiden Konfessionen:
Mariä Lichtmeß, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Ostermontag, Pfingst-
montag, Peter und Paul, Stephanustag,
b. der Evangelischen:
an den Aposteltagen und dem Tage Johannes des Täufers,
c. der Katholiken:
Joseph, Mariä Geburt, Aller Heiligen und Mariä Empfängniß,
sind die Arbeiten gestattet, soweit nicht bezüglich des Ostermontags, Pfingstmontags und
Stephanustags nach den Vorschriften der S§. 41 3, 55 , 105 a bis 105g der Gewerbe-
ordnung und der hiezu ergangenen Ausführungsverordnungen Anderes bestimmt ist;
auch finden die sonstigen Beschränkungen der gegenwärtigen Verordnung auf diese Tage