179
S. 4.
Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe des
Inhalts unter Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen, außer denen nur
noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar,
bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grund, bei Giften der
Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft
bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen
mittelst Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich
dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechse-
lungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen
auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten Vorräthe ent-
nommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die
Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.
S. 5.
Die in Abtheilung 1 der Anlage I genannten Gifte müssen in einem besonderen,
von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt
werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht befinden. Dient als Giftkammer
ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume getrennten
Theile des Waarenlagers angebracht sein.
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch
Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften
Aufschrift „Gift“ versehen sein.
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich
und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
S. 6.
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem verschlossenen
Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden.
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauer-
haften Aufschrift „Gift“ versehen sein.