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(Zu 8. 4.) Die Bestimmungen im §. 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie
sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen.
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gefäße bei den
hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.
(Zu S. ö.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet
wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe
von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und
mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ oder
„Tabula B“ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeig-
neten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering,
daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht
eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht.
(Zu F. S.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe von
Giften der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem
für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abtheilungen
2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen
und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich.
S. 10.
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beanftragten
abgegeben werden.
C. 11.
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit fortlau-
fenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die daselbst
vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verab-
folgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in unmittelbarem
Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das Giftbuch ist
zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte,
welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende oder an
staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über die Abgabe
dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen werden kann.