Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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(Zu 8. 4.) Die Bestimmungen im §. 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie 
sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. 
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gefäße bei den 
hierüber ergangenen besonderen Anordnungen. 
(Zu S. ö.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraume eingerichtet 
wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe 
von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und 
mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder „Venena“ oder 
„Tabula B“ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume oder in einem geeig- 
neten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering, 
daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht 
eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht. 
(Zu F. S.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe von 
Giften der Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem 
für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abtheilungen 
2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen 
und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich. 
S. 10. 
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beanftragten 
abgegeben werden. 
C. 11. 
Ueber die Abgabe der Gifte der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit fortlau- 
fenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die daselbst 
vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich nach Verab- 
folgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in unmittelbarem 
Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das Giftbuch ist 
zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, 
welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende oder an 
staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über die Abgabe 
dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen werden kann.
	        
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