185
Dieselbe hat mit der Abholung ganz zuverlässige Personen zu beauftragen und
für die sorgfältige Aufbewahrung bis zur Verwendung Sorge zu tragen.
3) Die Verwendung des Giftes hat innerhalb der von dem Oberamt zu bestim-
menden Frist durch zuverlässige Männer unter der Aussicht und Leitung der
Ortspolizeibehörde in der Art stattzufinden, daß die Löcher, in welche das Gift
gelegt wurde, zugestampft oder zugetreten werden.
In die unmittelbare Nähe von Ouellen und Brunnen dürfen die bezeichneten
Gifte nicht gelegt werden.
4) Wenigstens drei Tage vor Legung des Gifts sind die Einwohner der Gemeinde,
in deren Markung sie stattfinden soll, sowie jene der benachbarten Gemeinden
hievon in Kenntniß zu setzen.
S. 22.
Zur Sicherung des Vollzugs der Bestimmungen in §§. 2—18 sind von den Ober-
amtsärzten von Zeit zu Zeit unvermuthete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten
vorzunehmen. Hinsichtlich der Apotheken haben außerdem die Apothekenvisitatoren bei
den vorzunehmenden Visitationen ein besonderes Angenmerk auf den Gifthandel zu richten.
Im Uebrigen ist es Obliegenheit der Polizeibehörden, die Einhaltung der ertheilten
Vorschriften zu überwachen.
S. 23.
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit.
Die Bestimmungen der §§. 4 und 6 über die Bezeichnung der Vorrathsgefässe und
die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer finden auf Neuanschaffungen
und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Juli 1897 ab Anwendung.
Für Gewerbebetriebe, welche bereits vor Erlaß dieser Verfügung bestanden haben,
können Ausnahmen von den Vorschriften des §. 5 bis zum 1. Juli 1898 durch die Kreis-
regierungen nachgelassen werden.
An dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt tritt die Ministerialverfügung vom
12. Jannar 1876, betreffend den Verkauf, die Aufbewahrung, Versendung und Verwen-
dung von Giften (Reg. Blatt S. 21), soweit solche noch in Geltung steht, außer Kraft.
Stuttgart, den 4. Juni 1895.
Pischek.