Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Für diejenigen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten 
(Privatbrauer) und hiezu in einem Etatsjahr nicht mehr als 500 kg (10 Zentner) 
Malz verwenden, ist der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz um 75 0/% 
zu ermäßigen. Ein jedes Ablassen solchen Biers an nicht zum Haushalt gehörige 
Personen gegen Entgelt ist untersagt. Bierverkäufer haben auf diese Ermäßigung 
keinen Anspruch. 
Für diejenigen Bierbrauer, welche im Laufe eines Etatsjahres nicht mehr 
als 100 000 kg (2000 Zentner) Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung 
verwenden (vergl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1), ist der durch das Finanz- 
gesetz bestimmte Steuersatz für die ersten 30 000 kg (1000 Zentner) um 10 o% 
zu ermäßigen. 
Bierbrauer, welche im Laufe eines Etatsjahres mehr als 500 000 kg. 
(10.000 Zentner) Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, haben 
für die diese Menge übersteigenden nächsten 1500 000 kg (30 000 Zentner) zu 
dem durch das Finanzgesetz bestimmten Steuersatz noch einen Zuschlag von 
5 of, und für die 2000 000 kg (40 000 Zentner) übersteigende Malzmenge einen 
Zuschlag von 10 %6 zu entrichten. 
Bei Berechnung der Abgabe werden für Tara 2 u/6 des Bruttogewichts ohne 
Rücksicht auf die Art und das Gewicht der Verpackung in Abzug gebracht. 
Art. 2. 
Die neuen Bestimmungen in Abs. 3 und 5 der Ziff. 3 des Art. 1 des Malzsteuer- 
gesetzes treten bezüglich der Steuerermäßigung des Abs. 3 mit dem 1. April 1895, im 
Uebrigen mit dem 15. Juli 1895 in Wirkung. 
Unser Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 8. Juli 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.
	        
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