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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz-
periode ungenommen ist 49831 240 4 84 5
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche
sich für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach
bestimmten Zuschläge (Art. 3) berechnen an
a) direkten Abgaben auf. 31 689 580 + — 5
b) indirekten Abgaben auf 60 001 520 „ — ,
91 691 100 4 —J
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 748 796 „ 54
zusammen 142271 137 4 385J.
Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von —:. 1046 872 J472N
ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird,
aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen.
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und
Gewerben ist nach den bisher bestehenden gesetzlichen Normen zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3,9 oso des Steneran-
schlags der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 3,9 7/ der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni 1887,
betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt S. 143),
zu berechnenden stenerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,9 ofb des steuerbaren Betrags des Gewerbe-
Einkommens dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,8 o0 des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den bisher bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
3) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20 oso zu den durch die S§. 5 und 11