Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 499), beziehungsweise durch Art. 1 
Abs. 1 des Nachtragsgesetzes hiezu vom 18. September 1852 (Reg. Blatt S. 243) und 
durch Art. 5 Ziff. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten 
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben. 
4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja- 
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1/4 zu der durch das Gesetz 
vom 20. Juni 1875 (Neg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt. 
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen gesetzlichen 
Normen zu ermitteln und wird auf 11 9/8 des Ausschankserlöses festgestellt. 
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bisher 
bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Normalsatze von 10 für 100 kg unge- 
schrotenes Malz zu erheben. 
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 J+ 
für 100 ke Malz zu erheben. 
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 —/¾ für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1 44 65 .J für das Hektoliter weißes Bier zu erheben. 
9) Die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend die 
fernere Wirksamkeit des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden 
Sporteln werden nach den in diesem Gesetze enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 (Reg. Blatt S. 101) und nach den Sätzen 
des demselben angehängten Notariatssporteltarifs zu erheben. 
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes 
von 2 /0 nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 113) zu 
erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom 3. April 1885 
(Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden. 
Art. 4. 
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 7000 000 J festgesetzt.
	        
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