Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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18. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 24. Juli 1895. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche. Vom 18. Juli 1895. Anlage 1. Kirch- 
liches Gesetz, betreffend die Behandlung dienstlicher, Verfehlengen und die unfreiwillige Pensionirung der 
Geistlichen. Vom ig 8 uli 1895. Anlage 2. Königli . Verordnung, betreffend das Inkrafttreten des 
kirchlichen Gesetzes über die eebne sn erfehlungen und unfreiwillige Pensionirung der 
evongelischen Gegticchen. Vom 18. Juli 1 
  
Gesetz, 
betreffend das Dieriplinarverfahren gegen evangelische Geistliche. 
Vom 18. Juli 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die §§. 47 und 48 der Verfassungs-Urkunde finden auf evangelische Geistliche 
fernerhin keine Anwendung. 
Art. 2 
Die Staatsbehörde ist befugt, einem Geistlichen wegen Unbrauchbarkeit oder Dienst- 
verfehlungen die ihm vermöge Gesetzes oder besonderen Auftrags übertragenen staatlichen 
Geschäfte abzunehmen und einem Stellvertreter zu übertragen.
	        
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