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Art. 3.
Die Vorschrift des §. 102 Abs. 4 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 (Reg.-
Blatt S. 131) wird, soweit nicht ein Verfahren nach Art. 2 in Frage steht, außer
Wirkung gesetzt.
Art. 4.
Bei den in Gemäßheit des beiliegenden kirchlichen Gesetzes, betreffend die Behandlung
dienstlicher Verfehlungen der Geistlichen, eingeleiteten Untersuchungen und bei der Voll-
streckung der in Gemäßheit des kirchlichen Gesetzes ergangenen Urtheile sind die von den
kirchlichen Behörden um ihre Mitwirkung ersuchten Staats= und Gemeindebehörden ver-
pflichtet, dem Ersuchen Folge zu leisten.
Die nähere Bezeichnung der hiebei in Anspruch zu nehmenden Behörden erfolgt nach
Vernehmung des Evangelischen Konsistoriums im Verordnungsweg.
Art. 5.
Die in dienstlichen Untersuchungen gegen evangelische Geistliche zu vernehmenden
Zeugen sind verbunden Zeugniß abzulegen und können beeidigt werden.
Der kirchlichen Behörde stehen jedoch Zwangsbefugnisse und eine Strafgewalt gegen-
über den auf Ladung ausbleibenden oder das Zeugniß verweigernden Personen nicht zu.
Hinsichtlich des Rechts der Verweigerung des Zeugnisses, der Eidesverweigerung und
der Art der Beeidigung der Zeugen finden die Vorschriften der Strafproßordnung ent-
sprechende Anwendung.
Art. 6.
Zur Abrügung einer Ungebühr im Sinne des Art. 3 des Gesetzes, betreffend Aender-
ungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei
Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153)
ist, wenn dieselbe dem kirchlichen Disziplinargericht gegenüber verübt wird, dieses nach
Maßgabe des angeführten Artikels zuständig.
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens findet Art. 5 Abs. 6 des erwähnten Gesetzes
entsprechende Anwendung.
Art. 7.
Der Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung vom