Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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3) Ausschließung von der Alterszulage oder gänzliche oder theilweise Entziehung 
derselben (kirchliches Gesetz I, betreffend Alterszulagen an geringer besoldete 
Geistliche, vom 13. April 1869, Art. 8, Amtsblatt IV S. 1571); 
4) Entfernung vom Amte (Art. 4). 
Art. 3. 
Ordnungsstrafen sind: 
1) Verweis; 
2) Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, jedoch nicht über zwei- 
hundert Mark. 
Art. 4. 
Die Entfernung vom Amte kann bestehen: 
1) in Versetzung (Art. 5); 
2) in Amtsenthebung (Art. 6); 
3) in Dienstentlassung (Art. 7). 
Art. 5. 
Die Versetzung erfolgt durch Uebertragung eines anderen geistlichen Amtes 
a) ohne Verlust am kompetenzmäßigen Gehalt; 
b) mit Verlust am kompetenzmäßigen Gehalt, jedoch nicht um mehr als ein Fünf- 
theil desselben. 
Bei der Strafversetzung mit Verlust am kompetenzmäßigen Gehalt kann an die 
Stelle der Gehaltsverminderung auf die Entziehung der Alterszulage oder eines Theils 
derselben (vergl. Art. 2 Ziff. 3) erkannt werden. 
Zu dem auf Versetzung lautenden Urtheil kann ausgesprochen werden, daß die nach 
Maßgabe von Art. 23 (vergl. Art. 108 bis 114 des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- 
hältnisse der Staatsbeamten r2c., vom 28. Juni 1876, Reg. Blatt S. 211 ff.) etwa ver- 
fügte Suspension bis zum Vollzug des Urtheils, höchstens aber bis zum Ablauf von 
drei Monaten nach ergangenem Urtheil, anzudauern habe. 
Art. 6. 
Die Amtsenthebung (strafweise erfolgende Pensionirung) hat den Verlust der Be- 
fugniß zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen, jedoch nicht des Titels zur Folge; 
der gesetzliche Ruhegehalt kann bis auf zwei Dritttheile herabgesetzt werden.
	        
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