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Art. 7.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Amts und Gehalts, des Titels, der Be-
fugniß zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen und des Pensionsanspruchs von Rechts-
wegen zur Folge.
Ist im gerichtlichen Verfahren gegen einen Geistlichen rechtskräftig auf Zuchthaus-
strafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher
Aemter erkannt, so tritt der Verlust des Kirchenamts mit den Wirkungen der Dienst-
entlassung (Abs. 1) ohne weiteres Verfahren von Rechtswegen ein.
Art. 8.
Welche der in Art. 2 bis 7 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der
größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf
das gesammte Verhalten des Angeschuldigten, die Eigenthümlichkeit des Falls und das
dienstliche Interesse zu ermessen.
Art. 9.
Auf Entfernung vom Amte kann auch wegen solcher Handlungen, deren sich ein
Geistlicher vor der Uebernahme des Amts schuldig gemacht hat, erkannt werden, wenn
dadurch das amtliche Ansehen desselben in dem Grade geschmälert ist, daß diese Maß-
regel als geboten erscheint.
Art. 10.
Bezüglich des Verhältnisses der Strafrechtspflege zum Disziplinarverfahren finden
auf Geistliche die Bestimmungen des Beamtengesetzes Art. 75 und 76 entsprechende
Anwendung.
Art. 11.
Zur Ertheilung von Verweisen (Art. 3 Ziff. 1) ist jeder Dienstvorgesetzte seinen
Untergebenen gegenüber befugt. Das Konsistorium kann den von ihm beschlossenen
Verweis durch Ladung des Schuldigen vor den Generalsuperintendenten oder eine Kom-
mission des Konsistoriums oder vor dieses Kollegium verschärfen.
Zur Verhängung von Geldstrafen (Art. 3 Ziff. 2), zur Bestellung eines Stell-
vertreters auf Kosten des Schuldhaften (Art. 2 Ziff. 2), zur Ausschließung von der noch
nicht verwilligten Alterszulage (Art. 2 Ziff. 3) und zum Erkenntniß auf Versetzung