Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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suchungsbeamten über die Ergänzung der Untersuchung (Art. 89), beschließt über die 
Einstellung und eine etwaige in seiner Zuständigkeit gelegene Disziplinarstrafe (Art. 91) 
oder über die Verweisung an das Disziplinargericht (Art. 94), zu welchem Behufe die 
Voruntersuchungsakten mit dem Antrage des Vertreters der Anklage (Art. 90) dem 
Konsistorium vorzulegen sind. 
Sucht der Angeschuldigte unter Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch 
um seine Entlassung nach, so hat die Ertheilung derselben auch den Verlust der Befugniß 
zu Vornahme geistlicher Amtshandlungen von Rechtswegen zur Folge. 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist im Falle von Abs. 3 nicht statthaft. 
Art. 17. 
Die Wiederaufnahme des eingestellten förmlichen Disziplinarverfahrens wegen der 
nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise zulässig. 
Art. 18. 
Beschließt das Konsistorium die Verweisung vor das Dissziplinargericht, so hat es 
gleichzeitig mit der Uebergabe der Untersuchungsakten an dieses Gericht dem Beschuldigten 
den Verweisungsbeschluß zu eröffnen. 
Art. 19. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen 
(Art. 12 und 13) erfolgt durch sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden (Art. 14 
Abs. 2), nämlich: ein geistliches und ein weltliches Mitglied des Konsistoriums (Art. 14 
Ziff. 1), zwei landesherrliche (Art. 14 Ziff. 2) und zwei von der Landessynode gewählte 
Mitglieder (Art. 14 Ziff. 3), ein geistliches und ein weltliches. 
Zur Fassung anderer Beschlüsse des Disziplinargerichts ist einschließlich des Vor- 
sitzenden die Zahl von fünf Mitgliedern, worunter ein dem Konsistorium angehöriges 
geistliches, ein landesherrliches und ein von der Synode gewähltes, genügend (vergl. jedoch 
Art. 20). 
Die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den Verhandlungen des Disziplinar- 
gerichts theilnehmen, wird von dem Vorstande des Disziplinargerichts je für das folgende 
Jahr festgestellt. 
In Beschwerdesachen (Art. 12) sind diejenigen Mitglieder des Konsistoriums, welche 
bei der Entscheidung in erster Instanz mitgewirkt haben, ausgeschlossen.
	        
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